Bußgeld wegen unzulässiger Videoüberwachung
Videoüberwachung im Betrieb ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ohne Rechtsgrundlage drohen Unternehmen hohe Strafen. Erneut hat eine Datenschutzbehörde einen schwerwiegenden Verstoß mit einem hohen Bußgeld belegt: Niedersachsens Datenschutzbeauftragte hat eine Geldbuße von 10,4 Millionen Euro gegenüber dem Online-Elektronikhändler notebooksbilliger.de AG ausgesprochen. Dies ist das bisher höchste Bußgeld, das die Aufsichtsbehörde unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgesprochen hat.
Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten?
Beschäftigte des Unternehmens sollen über zwei Jahre heimlich und ohne Rechtsgrundlage mit Kameras überwacht worden sein. Die Kameras erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche. Auch Kunden seien von den Aufzeichnungen erfasst worden. Das Unternehmen beruft sich darauf, dass man mit der Installation von Videokameras versucht habe, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen.
Unternehmen müssen erst mildere Mittel prüfen
Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten rechtmäßig ist, hat die Landesbeauftragte für Datenschutz (LfD) Niedersachsen, Barbara Thiel, ausführlich dargelegt. Sie wies darauf hin, dass Unternehmen zur Verhinderung von Diebstählen zunächst mildere Mittel prüfen müssen. In Betracht kommen beispielsweise stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätte.
Videoüberwachung: nur zeitlich begrenzt und bei begründetem Verdacht rechtmäßig
Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten sei zudem nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richtet. In solchen Fällen könne es zulässig sein, diese Mitarbeiter zeitlich begrenzt mit Kameras zu überwachen. Keinesfalls reiche ein Generalverdacht aus. Auch die angeblich abschreckende Wirkung der Videoüberwachung rechtfertige keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten.
Bußgeld: Videoüberwachung bei notebooksbilliger.de war unzulässig
Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Die Videoüberwachung bei notebooksbilliger.de war weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt. Zudem wurden die Aufzeichnungen in vielen Fällen 60 Tage gespeichert - deutlich länger als erforderlich.
Videoüberwachung von Mitarbeitern verstößt massiv gegen Persönlichkeitsrechte
Unternehmen müssten verstehen, dass sie mit einer solch intensiven Videoüberwachung massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeitenden verstoßen, erklärte Thiel. Die Videoüberwachung sei ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, da damit theoretisch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden könne.
Hinweis: Das gegen notebooksbilliger.de ausgesprochene Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat seine Videoüberwachung mittlerweile rechtmäßig ausgestaltet und dies der Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen nachgewiesen.
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