Arbeitgeber bleibt an Versorgungszusage gebunden
Die Rahmenbedingungen für eine im Jahr 1976 gemachte Pensionszusage haben sich stark geändert. Im vorliegenden Fall weigerte sich ein Arbeitgeber, eine monatliche Witwenrente weiterhin an die tarifliche Gehaltsentwicklung anzupassen und berief sich dabei auf eine Störung der Geschäftsgrundlage. Dass die Voraussetzungen hierfür hoch sind, zeigt der aktuelle Fall vor dem BAG. Der Arbeitgeber bleibt vorliegend trotz Verteuerung der Witwenrente jedenfalls an seine Versorgungszusage gebunden.
Witwe verlangt weiter tarifliche Anpassung der Betriebsrente
In dem konkreten Fall verlangte eine 87-jährige Witwe vom ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes die Zahlung einer entsprechend der Tarifgehaltserhöhungen angepassten Betriebsrente. Über Jahre hatte sie eine Witwenrente bezogen, die der Arbeitgeber - wie schon zuvor die Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes - regelmäßig gemäß der Versorgungszusage an die Gehaltsentwicklung anpasste.
Versorgungszusage enthält Anpassungsregelung
Diese Versorgungszusage, die auch eine Hinterbliebenenversorgung umfasst, wurde dem Ehemann 1976 erteilt und enthält eine Anpassungsregelung. Danach ändern sich die Versorgungsbezüge ebenso wie die Entwicklung der höchsten Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte der pfälzischen Eisen- und Metallindustrie.
Störung der Geschäftsgrundlage: Arbeitgeber beendet bAV-Anpassung
Im Jahr 2016 erklärte der Arbeitgeber, diese tariflichen Anpassungen nicht mehr länger vorzunehmen, sondern nur Erhöhungen nach § 16 BetrAVG. Dabei stützte er sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Als Grund nannte er, dass sich die Rückstellungen für Betriebsrenten in der Handelsbilanz - auch für die der Witwe - nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2010 (BilMoG) aufgrund gestiegener Barwerte, für ihn erheblich erhöht hätten. Ab Juli 2016 gab der Arbeitgeber dementsprechend Tariferhöhungen nicht mehr weiter.
BAG: Voraussetzungen für Störung der Geschäftsgrundlage fehlen
Die Klage der Witwe hatte vor dem BAG Erfolg. Aus Sicht des Gerichts lag keine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Der Senat wies darauf hin, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, die Anpassung von Versorgungsregelungen auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zu stützen. Die Argumentation des Arbeitgebers konnte jedoch nicht überzeugen.
Umstände sind weiter Inhalt der Versorgungszusage
Dazu führte das Gericht aus, dass Geschäftsgrundlage die gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien bei Vertragsschluss über gewisse vorhandene oder künftige Umstände sind, die aber nicht Vertragsinhalt werden. Es könne auch die Vorstellung von nur einer Partei ausreichen, sofern sie für die andere Partei erkennbar war und nicht von ihr beanstandet wurde.
Vorliegend habe der Arbeitgeber sich aber gar nicht auf solche Vorstellungen berufen, sondern die vermeintliche Verteuerung der Witwenrente auf Umstände gestützt, die - unverändert - Inhalt der Versorgungszusage sind.
Schlechtes Geschäftsjahr begründet keine Änderung der Anpassungsregelung
Der Anstieg der bilanziellen Rückstellungen aufgrund der angeblich wegen der Änderung des Bilanzrechts gestiegenen Barwerte, erfüllt aus Sicht des BAG die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht.
Rückstellungen seien nach der handelsrechtlichen Konzeption vor allem ein Instrument der Innenfinanzierung. Dies habe zwar Auswirkungen auf den bilanziellen Gewinn beziehungsweise Verlust eines Unternehmens. Allerdings berechtigt ein schlechterer wirtschaftlicher Verlauf des Geschäftsjahrs laut BAG den Arbeitgeber nicht zum Widerruf von laufenden Betriebsrenten und somit auch nicht zur Änderung einer Anpassungsregelung.
Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes einen Widerruf von Versorgungszusagen begründen. In so einem Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2020, Az: 3 AZR 64/19
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2018, Az: 3 Sa 102/17
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