Ohne Betrieb keine Betriebsratswahl
In seinen jüngsten Entscheidungen vom 28. Januar 2026 (Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24, 7 ABR 40/24) stellt der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klar, dass die Wahl eines Betriebsrats zwingend eine Organisationseinheit voraussetzt, die entweder ein Betrieb oder ein selbstständiger Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist. Das ist zunächst nicht neu. Und doch setzt das BAG mit dieser Entscheidung erneut einen Akzent: Die korrekte Zuordnung von Mitarbeitenden zu betriebsratsfähigen Einheiten ist und bleibt ein entscheidender Faktor für die Rechtssicherheit der Betriebsratswahlen. Fehler in der Bestimmung des Betriebsbegriffs führen regelmäßig zur Anfechtbarkeit, nicht nur zu organisatorischer Unsicherheit. Dies gilt umso mehr für Unternehmen mit Strukturen, in denen Tätigkeiten digital, standortfrei oder matrixartig organisiert sind.
Plattformökonomie: Liefergebiete sind keine Betriebe
Der vom BAG entschiedene Fall spielte sich im Bereich der Plattformarbeit ab. Die Arbeitgeberin betrieb bundesweit einen Lieferdienst mit sogenannten Hub‑Cities (zentralen Umschlagpunkten mit Verwaltung) und Remote‑Cities (reine Liefergebiete). In den Remote‑Cities waren ausschließlich Fahrer tätig, die ihre Arbeit über eine App koordinierten und mit der zentralen Organisation kommunizierten. Eine eigenständige Leitung vor Ort in den Remote-Cities gab es nicht.
In mehreren dieser Remote‑Cities wurden zwischen 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen an, da die betreffenden Einheiten ihrer Ansicht nach nicht betriebsratsfähig waren. Die Landesarbeitsgerichte folgten dieser Argumentation und wurden nun durch das BAG bestätigt: Remote‑Cities sind keine Betriebe und keine selbstständigen Betriebsteile, weil ihnen ein Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit fehlt.
Entscheidend ist damit nicht, wo gearbeitet wird, sondern wo die maßgeblichen personellen und sozialen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden. Eine regionale Lieferstruktur genügt nicht für die Bildung eines Betriebsrats. Die Grundlinien der Rechtsprechung zum Betriebsbegriff bleiben somit unverändert.
Definition des Betriebsbegriffs fehlt
Weder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) noch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder § 613a BGB enthalten eine Legaldefinition des Betriebsbegriffs. Dies führt seit Jahrzehnten zu Auslegungskonflikten und Detailrechtsprechung. In der Praxis müssen Unternehmen anhand der Rechtsprechung bestimmen, ob und wo sich ein Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn befindet. Da sich die Betriebslandschaften ständig verändern können, ist dies für das Unternehmen und den Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl ein essenzieller Prüfungspunkt.
Anhand der nunmehr von BAG bekräftigten ständigen Linie sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, in der die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung gesteuert werden.
- Ein selbstständiger Betriebsteil liegt nur vor, wenn die Einheit gegenüber dem Hauptbetrieb über ein Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit verfügt.
- Der Betriebsbegriff setzt voraus, dass Arbeitsmittel und Personal einem einheitlichen arbeitstechnischen Zweck dienen und durch einen einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden.
- Die bloße räumliche Trennung von Einheiten genügt nicht, wenn personelle Entscheidungen zentral getroffen werden.
- Auch wenn Arbeitsaufträge digital verteilt und Arbeitszeiten algorithmisch koordiniert werden, bleibt entscheidend, wer tatsächlich Weisungsrechte in den entscheidungserheblichen HR‑Bereichen (u.a. Einsatzpläne, Urlaub, Disziplinarfragen, Einstellungen, Kündigungen) ausübt.
Analoge Anwendung auf Matrixstrukturen
Neben der Plattformarbeit haben sich in den letzten Jahren verstärkt Matrixstrukturen und Modelle standortübergreifender Zusammenarbeit gebildet. Auch mit diesen Arbeitsstrukturen haben sich die Gerichte zum Betriebsbegriff auseinandergesetzt. Für den korrekten Betriebsbegriff ist auch hier entscheidend, in welchem Betrieb die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen getroffen werden, wo die Leitungsstrukturen angesiedelt sind und ob Matrixmitarbeiter in nur einem oder mehreren Betrieben eingegliedert sind. Denn nach einer jüngeren Entscheidung des BAG (Beschluss vom 22. Mai 2025, Az. 7 ABR 28/24) können Matrixmitarbeiter mehreren Betrieben zugeordnet und dort aktiv und passiv wahlberechtigt sein.
Eine standortübergreifende Zusammenarbeit schließt jedenfalls das Vorliegen eines Betriebes nicht aus. Es kommt darauf an, ob ein einheitlicher Leitungsapparat besteht.
Risiken aus einem fehlerhaft bestimmten Betriebsbegriff
Fehler bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs führen laut BAG grundsätzlich nicht mehr zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl. Dies bedeutet, dass die Wahl trotz Anfechtung vorerst wirksam bleibt und die gewählten Betriebsräte ihre Arbeit aufnehmen. Das Unternehmen trägt aber das Risiko, dass nach einem langwierigen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht womöglich ein bis zwei Jahre später erst entschieden wird, ob die Wahl wirksam oder unwirksam war.
Daher sollten Unternehmen zum korrekten Betriebsbegriff zusammen mit dem Wahlvorstand frühzeitig Klarheit schaffen. Dies kann durch ein Beschlussverfahren zur gerichtlichen Klärung der betriebsratsfähigen Struktur erfolgen, entweder in einem Hauptsacheverfahren oder in einem Eilverfahren im Vorfeld oder während des laufenden Wahlverfahrens. Erfahrungsgemäß ist es allerdings vorteilhafter, dem Wahlvorstand die Sichtweise des Unternehmens zu vermitteln und im Gespräch eine Lösung herbeizuführen.
Fazit: Eigenständige Leitung ist unverzichtbar
Die Entscheidung des BAG ist weder revolutionär noch überraschend. Doch sie schärft die Praxisanforderungen im Kontext moderner Arbeitsformen. Die Kernbotschaft für die Plattformarbeit lautet: Digitalisierung, etwa die Steuerung durch eine App, ersetzt keine organisatorische Leitung.
Dies dürfte auf sämtliche Tätigkeitsmodelle übertragbar sein, die überwiegend remote organisiert sind. Hier stellt sich für die Unternehmen die Frage, ob operative Liefer-, Kunden- oder Arbeitsbereiche (Cluster) eine eigenständige Leitung haben oder lediglich koordiniert werden. Die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung folgt den tatsächlichen Führungsstrukturen, nicht den geographischen oder digitalen.
Die gute Nachricht für Unternehmen ist: Sie behalten durch die Gestaltungshoheit der Leitungsstrukturen entscheidenden Einfluss auf den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 26. Januar 2026, Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 sowie 7 ABR 40/24.
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