Deutliche Unterschiede bei der Ausbildungsvergütung
Bei den Ausbildungsvergütungen gibt es in Deutschland weiterhin große Unterschiede. Das geht aus einer Auswertung von Tarifverträgen durch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hervor. Die Spanne reicht demnach von 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr im Kfz-Gewerbe Thüringens bis zu 1.505 Euro im vierten Ausbildungsjahr im Bauhauptgewerbe West.
Zuletzt meist Lohnzuwachs vereinbart
Im vergangenen Jahr stiegen die Ausbildungsvergütungen überwiegend zwischen zwei und viereinhalb Prozent. Nur in wenigen Tarifbereichen seien keine Steigerungen vereinbart worden, berichtete das Institut.
Der WSI-Tarifexperte Reinhard Bispinck betonte, die aktuellen Ausbildungsvergütungen zeigten damit ähnliche Differenzierungen wie die Tariflöhne und -gehälter. Unterschiede in der Bezahlung gebe es nicht nur zwischen den einzelnen Branchen. Häufig sei auch ein West-Ost-, oder ein Nord-Süd-Gefälle zu beobachten.
Auszubildende: Sondervorschriften und angemessene Vergütung
Unabhängig von tariflichen Bestimmungen haben Auszubildende grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung. Diese muss – das schreibt § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor – in der Höhe angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Auch für nicht tarifgebundene Unternehmen dient dabei ein für die Branche bestehender Tarifvertrag als Maßstab dafür, ob der Lohn angemessen ist. So urteilte zuletzt das BAG: 20 Prozent unter Tarif seien die Mindestgrenze und sprach einem Auszubildenden eine Nachzahlung von 21.000 Euro zu.
Zudem sind nach § 17 Abs. 3 Überstunden im Ausbildungsverhältnis besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Ebenso ist auch bei Auszubildenden das Entgeltfortzahlungsgesetz anzuwenden. Dagegen fallen Auszubildende nicht unter § 616 BGB. Nach dieser Vorschrift besteht - zuletzt wurde darüber im Zusammenhang mit dem Kita-Streik diskutiert - der Lohnanspruch fort, wenn der Mitarbeiter für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird", wie es im Gesetz heißt.
Unverschuldet verhindert bis zu sechs Wochen
Gilt § 616 BGB meist nur bei einem Ausfall für wenige Tage, greift beim Auszubildenden § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG ein. Ist der Lehrling aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, so ist die Vergütung für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen.
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