Kita-Streik: Wann Mitarbeiter vorübergehend verhindert sind

Der Kita-Streik stellt derzeit viele Arbeitnehmer vor große logistische Probleme. Ohne anderweitige Unterstützung bleibt meist nur die Kinderbetreuung zuhause. Wir zeigen, ob Arbeitgeber dies akzeptieren müssen, beziehungsweise wie die Abwesenheit arbeitsrechtlich zu beurteilen ist.

Noch immer ist ein Ende der Streiks in kommunalen Kindertagesstätten nicht in Sicht. Nach Gewerkschaftsangaben  waren bundesweit über 40.000 Erzieherinnen und Erzieher im Ausstand. Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi und der kommunale Arbeitgeberverband VKA forderten sich gegenseitig auf, den Weg für eine neue Verhandlungen frei zu machen.

Rechtzeitig über Abwesenheit informieren

Ohne Kita stehen viele Arbeitnehmer jedoch vor der großen Herausforderungen, eine alternative Betreuung für ihre Kinder zu organisieren: den Sprössling zur Arbeit mitnehmen, die Großeltern einspannen, eine Tagesmutter engagieren? Klappt dies alles nicht, bleibt meist nur noch die Möglichkeit, als Eltern für die Betreuung zuhause bleiben.

Als oberste Pflicht sollte der Arbeitgeber in jedem Fall auf rechtzeitige Information pochen. Kommt der Mitarbeiter also aufgrund eines Streiks zu spät oder gar überhaupt nicht ins Büro, so muss er den Chef zumindest rechtzeitig darüber informieren. Andernfalls kann für den Arbeitgeber schnell eine Abmahnung in Frage kommen.

Lohnanspruch wenn vorübergehend verhindert

Aber auch bei einer rechtzeitigen Information dürfen Mitarbeiter regelmäßig nicht ohne weiteres zuhause bleiben. Im Grundsatz müssen Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters wegen eines Kita-Streiks nicht hinnehmen, beziehungsweise den Lohn weiterbezahlen.

Unter den Voraussetzungen des § 616 BGB könnte  der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, obwohl er die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt. Danach besteht der Lohnanspruch fort, wenn der Mitarbeiter für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird", wie es im Gesetz heißt.

Möglichkeiten der alternativen Betreuung

Für die Frage der Kita-Streiks bleibt bei § 616 BGB die Abwägung: Wie kurzfristig haben die Gewerkschaften den Streik angekündigt und wie sind die Möglichkeiten einer alternativen Betreuung für den Mitarbeiter? "Wenn der Streik nicht angekündigt wurde und eine alternative Betreuung nicht machbar ist, haben Eltern einen Anspruch auf Lohnfortzahlung", sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Andererseits heißt das: Ist ein Streik lange im Voraus angekündigt oder schöpfen Mitarbeiter nicht alle Möglichkeiten einer alternativen Betreuung aus, können sie sich auch nicht auf eine vorübergehende Verhinderung berufen. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall regelmäßig eine entsprechende Vorbereitung der Arbeitnehmer verlangen, sodass es nicht zu einem Arbeitsausfall kommt. Im Zweifel muss der Mitarbeiter auf Urlaub zurückgreifen, soweit diesen Arbeitgeber genehmigen.

Einvernehmliche Lösung über Urlaub

Wie auch immer sich die rechtlichen Voraussetzungen darstellen: An oberster Stelle sollten einvernehmliche Lösungen stehen. So können Unternehmen ihre Mitarbeiter eventuell dabei unterstützen, eine Notfallbetreuung zu organisieren. Oder, das dürfte meist die einfachsten Lösung sein, Urlaub oder Überstundenabbau zu genehmigen.

dpa/PM DAV
Schlagworte zum Thema:  Freistellung, Entgeltfortzahlung