Kein Antrag auf Teilzeit während Brückenteilzeit
Die in § 9a TzBfG geregelte Brückenteilzeit ermöglicht es Beschäftigten, für eine zeitlich begrenzte Zeit -zwischen einem und fünf Jahren- ihre Stunden zu reduzieren. Im Anschluss können sie wieder auf ihr ursprüngliches Arbeitspensum zurückkehren. Die zeitliche Begrenzung soll für Planungssicherheit sorgen. Der Anspruch auf unbefristete Teilzeit ist dagegen in § 8 TzBfG geregelt.
Im vorliegenden Fall hatte sich das LAG Hessen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während einer Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ein Antrag auf zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG gestellt werden kann.
Der Fall: Nach Brückenteilzeit Teilzeit?
Die Arbeitnehmerin war seit Oktober 2020 in Vollzeit in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt. Im Jahr 2022 verständigte sie sich mit ihrem Arbeitgeber darauf, ihre Wochenstunden für die Zeit vom September 2022 bis Ende August 2024 auf 30 Stunden wöchentlich, verteilt auf vier Tage pro Woche, zu reduzieren. Im März 2024 beantragte sie beim Arbeitgeber eine unbefristete Teilzeittätigkeit mit 30 Wochenstunden, beginnend ab dem Ende der Brückenteilzeit. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Daraufhin ging die Arbeitnehmerin vor Gericht, um sowohl im Hauptverfahren als auch im Eilverfahren eine dauerhafte Reduzierung ihrer Arbeitszeit, also eine unbefristete Teilzeittätigkeit, durchzusetzen. Sie argumentierte, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nach § 8 Abs. 3 TzBfG nicht nachgekommen sei, da er den von ihr gewünschten Antrag auf Teilzeit nicht mit ihr erörtert, sondern ihr lediglich eine schriftliche Absage ausgehändigt habe.
LAG: Antrag auf Teilzeit ausgeschlossen
Das Arbeitsgericht Darmstadt wies den Eilantrag zurück. Auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass ein Anspruch auf die beantragte dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit nicht bestand. Der Grund: Während einer bestehenden Brückenteilzeit könne keine weitere Verringerung der Arbeitszeit mit einem Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG beantragt werden. Dies ergab sich für die Richter aus der Auslegung der entsprechenden Vorschriften für unbefristete und befristete Teilzeit, §§ 8, 9a Abs. 4 und 5 TzBfG.
§ 9a Absatz 5 Satz 1 TzBfG bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Abs. 1 zu seiner ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen darf. Daraus schlossen die Hessischen Arbeitsrichter, dass die Arbeitnehmerin auch eine zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG innerhalb der bis Ende August bestehenden Brückenteilzeit nicht beantragen konnte.
Keine besondere Eilbedürftigkeit
Das LAG Hessen verneinte zudem einen Verfügungsgrund. Es bestätigte zwar, dass ein Anspruch auf Teilzeit grundsätzlich durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden kann. Es sei jedoch erforderlich, Gründe darzulegen, weshalb man dringend auf die Arbeitszeitreduzierung und die gewünschte Verteilung der Lage der Arbeitszeit angewiesen ist. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ansonsten die Betreuung von Kindern oder nahen Angehörigen nicht gewährleistet werden könne. Solche Umstände hatte die Arbeitnehmerin vorliegend jedoch nicht im Einzelnen dargelegt.
Allein der Umstand, dass die Durchsetzung ihres möglichen Anspruchs im Hauptsacheverfahren mehrere Monate dauern kann, begründe die Eilbedürftigkeit noch nicht, begründete das LAG Hessen seine Entscheidung.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 2. Dezember 2024, Az. 16 GLa 821/24, Vorinstanz: Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 29. August 2024, Az. 2 Ga 5/24
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