Privatrechtliche Einrichtungen unterliegen dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Damit gilt vor allem die soziale Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Wesentliche Inhalte des Arbeitsverhältnisses müssen, soweit kollektive Regelungen betroffen sind, mit dem Betriebsrat in Betriebsvereinbarungen festgelegt, bei Nichteinigung im Einigungsverfahren entschieden werden.

Mitbestimmungspflichtig sind unter anderem

  • kollektive Arbeitszeitregelungen (§ 87 Abs. 1 Ziffer 2),
  • die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit, auch für einzelne Mitarbeiter (§ 87 Abs. 1 Ziffer 3),
  • Entlohnungsgrundsätze und Lohnsysteme (§ 87 Abs.1 Ziffer 10 und 11).

Der jeweilige Zuwendungsempfänger konnte ein BAT-angelehntes Lohnsystem nur einführen mit Zustimmung des Betriebsrates.

Betriebsvereinbarungen über Lohnssysteme haben als zwingende Betriebsvereinbarungen Nachwirkung.[1]

Dies bedeutet, sie wirken auch im Falle einer Kündigung – nach Ablauf der Kündigungsfrist – weiter bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung. Der Inhalt von Betriebsvereinbarungen wirkt in die Arbeitsverträge hinein, so dass auch in der Nachwirkungsphase anderslautende Arbeitsverträge nicht abgeschlossen werden dürfen.

Bestehende Verhältnisse können demnach nur geändert werden durch Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung.

Auch die vom Zuwendungsgeber teilweise geforderte detaillierte Umsetzung des BAT fällt unter § 87 Abs. 1 Ziffer 10 und 11 BetrVG.

Der Betriebsrat ist bei Abschluss von Betriebsvereinbarungen in keiner Weise an die Auflagen des Zuwendungsgebers gebunden.

  • Die Auflage eines Zuwendungsgebers, der Bundesrepublik Deutschland, an den Zuwendungsempfänger, keine höhere Vergütung zu zahlen, als im öffentlichen Dienst, ist keine gesetzliche Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ausschließen könnte.[2]
  • Tarifliche Regelungen schließen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nur aus, wenn der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist, nicht jedoch, wenn lediglich ein Zuwendungsgeber die Anwendung des Tarifvertrages verlangt.[3]
  • Eine nur tarifübliche Regelung (§ 77 Abs. 3 BetrVG) schließt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht aus.[4]

Der Betriebsrat vertritt durchaus legitim die Mitarbeiterinteressen, wenn er für bisherige Mitarbeiter eine Besitzstandswahrung fordert.

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