Bei Ermittlung der Zeitzuschläge sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Muss der Mitarbeiter während der Nacht, in der die Uhren auf Sommerzeit umgestellt – also um eine Stunde vorgestellt werden – nach dem Dienstplan von 22 Uhr mitteleuropäischer Zeit bis 6 Uhr mitteleuropäischer Zeit arbeiten, so erhält er Zeitzuschläge für Nachtarbeit, Erschwerniszuschläge etc. nur für sieben Stunden.

Ist er dagegen in der Nacht eingesetzt, in der die Uhren um eine Stunde zurück-, auf Winterzeit umgestellt werden, erhält er Zeitzuschläge für neun Stunden.

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