Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a. F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort:

Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, ist zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 % des übersteigenden Betrags vom Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Grenzbetrag erhöht sich jährlich einmal um die Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält. Die sich aus der zusätzlichen Umlage ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.

§ 39 Abs. 2 ATV findet immer dann Anwendung, wenn für den Versicherten dem Grunde nach eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 1 ATV zu zahlen ist. Ein Beitrag in die freiwillige Versicherung ist also auch dann nicht zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV im Dezember 2001 und im Januar 2002 vorlagen, der jeweils maßgebende Grenzbetrag in der Folge aber zeitweise unterschritten wird; diese Versicherten fallen weiterhin unter § 39 Abs. 2 ATV. Die zusätzliche Umlage ist in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt wieder zu entrichten, von dem die entsprechenden Grenzbeträge wieder überschritten werden.

Die Grenzwerte betragen monatlich bzw. im Monat der Jahressonderzahlung:

 
Zeitraum Abrechnungsverband West Abrechnungsverband Ost

ab 1.3.2020 monatlich

im Monat der Jahressonderzahlung 2020

ab 1.4.2021 monatlich

im Monat der Jahressonderzahlung 2021

ab 1.4.2022 monatlich

im Monat der Jahressonderzahlung 2022

7.841,56 EUR

11.901,92 EUR

7.951,34 EUR

12.068,53 EUR

8.094,46 EUR

12.285,76 EUR

7.841,56 EUR

11.414,96 EUR

7.951,34 EUR

11.821,26 EUR

8.094,46 EUR

12.285,76 EUR

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