Die Versicherung der Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 2002 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, wird seither als beitragsfreie Versicherung geführt. Nach bisherigem Recht führte die beitragsfreie Versicherung im Rentenfall zu einem Anspruch auf Versicherungsrente. Für die Startgutschrift wird dementsprechend die am Stichtag vorhandenen Anwartschaft nach den bisher geltenden Regelungen zur Berechnung der Versicherungsrente ermittelt (§ 44 VBL-Satzung bzw. § 18 BetrAVG). Transferiert werden aber nur unverfallbare Anwartschaften (bei erfüllter Wartezeit von 60 Umlagemonaten).

 
Praxis-Beispiel

nach § 44 VBL-Satzung a.F.:

 
Jahr Monate Entgelt
1987 4 20.800 DM
1988 12 62.500 DM
1989 12 62.700 DM
1990 12 62.900 DM
1991 12 63.150 DM
1992 12 63.300 DM
1993 12 63.500 DM
1994 5 26.500 DM
Summe 84 425.350 DM

Versicherungsrente nach § 44 der Satzung a.F.:

 
425.350,00 DM x 0,03125 % = 132,92 DM
Summe aller Entgelt x Faktor = mtl. Rentenleistung
     
Anwartschaft ab 1. Januar 2002: 132,92 DM = 67,96 EUR
     
67,97 EUR : 4,00 EUR = 16,99 VP
fikt. Betrag : Messbetrag = Versorgungspunkte

Es werden somit 16,99 Versorgungspunkte als Startgutschrift in das Versicherungskonto eingestellt.

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