Die Versicherung der Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2002 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden waren, wird seither als beitragsfreie Versicherung geführt. Nach bisherigem Recht führte die beitragsfreie Versicherung im Rentenfall zu einem Anspruch auf Versicherungsrente. Für die Startgutschrift wurde dementsprechend die am Stichtag vorhandene Anwartschaft nach den bisher geltenden Regelungen zur Berechnung der Versicherungsrente ermittelt (§ 44 VBL-Satzung bzw. § 18 BetrAVG). Transferiert werden aber nur unverfallbare Anwartschaften (bei erfüllter Wartezeit von 60 Umlagemonaten).

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