Auch die Rentenberechtigten, die am 31. Dezember 2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung a.F., nach § 18 BetrAVG oder nach der Sonderreglung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105 b VBL-Satzung a.F.) bezogen haben, erhalten die Renten in der bisherigen Höhe weiter. Die Versicherungsrenten werden ebenfalls zum Stand 31. Dezember 2001 festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.

Anders als nach altem Recht werden in Zukunft auch die Versicherungsrenten jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % dynamisiert. Die Empfänger von Versicherungsrenten profitieren insoweit der Systemumstellung.

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