Auch die Rentenberechtigten, die am 31.12.2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung a. F., nach § 18 BetrAVG oder nach der Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBL-Satzung a. F.) bezogen hatten, erhielten die Renten in der bisherigen Höhe weiter. Die Versicherungsrenten wurden ebenfalls zum Stand 31.12.2001 festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.

Anders als nach altem Recht werden auch die Versicherungsrenten jeweils zum 1.7. eines Jahres um 1 % dynamisiert. Die Empfänger von Versicherungsrenten profitieren insoweit von der Systemumstellung.

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