Aufgrund der Schließung des Gesamtversorgungssystems zum 31. Dezember 2000 war auch zu klären, was ab 1. Januar 2002 mit den laufenden Renten und den bis dahin erworbenen Anwartschaften geschieht. Dabei war vorrangiges Ziel der Tarifvertragsparteien, das bisherige Recht nicht fortschreiben und pflegen zu müssen. Daher werden alle Renten und Versorgungsanwartschaften aus dem alten System in das neue System überführt.

Die rückwirkende Schließung des Gesamtversorgungssystems zum 31. Dezember 2000 hat für das Jahr 2001 keine praktische Bedeutung. Das Jahr 2001 wird aus verwaltungstechnischen Gründen als Einführungsphase für das neue System behandelt, in der sich die Anwartschaften nach den bisherigen Berechnungsmethoden fortentwickeln. Im Ergebnis findet das neue Recht somit ab dem 1. Januar 2002 Anwendung. Die Regelungen für die Überführung der Renten und Anwartschaften in das neue System sind in § 30 ff ATV enthalten.

5.1 Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten, §§ 30, 31 ATV

Für die Empfänger von am 1. Januar 2002 laufenden Renten ist geregelt, dass die Renten in der zuletzt geltenden Höhe als Besitzstandsrenten weitergewährt werden.

5.1.1 Versorgungsrentenberechtigte

Rentenberechtigte, die zum 31. Dezember 2001 bereits eine Versorgungsrente bezogen haben, erhalten den bisherigen Zahlbetrag weiter. Die Höhe der Versorgungsrente wird zum Stand 31. Dezember 2001 ohne Berücksichtigung von Ruhens- oder Nichtauszahlungsregelungen festgestellt. Sofern aber bei der Gewährung der Rente schon nach dem bisher geltenden Recht Ruhensregelungen zu berücksichtigen waren, finden diese auch weiterhin Anwendung. Entfallen später die Ruhens- oder Nichtzahlungsregelungen, wird der zum Stand 31. Dezember 2001 festgestellte Wert als Besitzstandsrenten gezahlt. Noch zustehende "abbaubare Ausgleichsbeträge" werden in Höhe der künftigen Dynamisierungsgewinne abgebaut.

Die Situation der Versorgungsrentenempfänger ändert sich nur insoweit, als die Renten künftig jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % dynamisiert werden und zwar unabhängig von der Entwicklung der Beamtenversorgung und der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die bisherige Anpassung der Versorgungsrenten entsprechend der Anpassung der Versorgungsbezüge der Beamten entfällt. Ebenso fällt die Neuerrechnung der Versorgungsrenten infolge der Anpassung der gesetzlichen Rente weg. Das für das Gesamtversorgungssystem typische "Auf und Ab" der Versorgungsrente gibt es damit künftig nicht mehr. Die Dynamisierung der Rente um 1 % bleibt dem Rentner ungeschmälert erhalten.

Pflichtversicherte, deren Renten genau am 1. Januar 2002 beginnen, wurden ursprünglich weder von den Regelungen für die Bestandsrenten noch für die zum Jahreswechsel Pflichtversicherten erfasst. Mit der Einfügung eines entsprechenden Absatzes 5 in § 30 ATV durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 12. März 2003 wurde klargestellt, das diese Personen wie Bestandsrentner zu behandeln sind.

5.1.2 Versicherungsrentenberechtigte

Auch die Rentenberechtigten, die am 31. Dezember 2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung a.F., nach § 18 BetrAVG oder nach der Sonderreglung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105 b VBL-Satzung a.F.) bezogen haben, erhalten die Renten in der bisherigen Höhe weiter. Die Versicherungsrenten werden ebenfalls zum Stand 31. Dezember 2001 festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.

Anders als nach altem Recht werden in Zukunft auch die Versicherungsrenten jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % dynamisiert. Die Empfänger von Versicherungsrenten profitieren insoweit der Systemumstellung.

5.2 Überleitung der Anwartschaften von Versicherten ins Punktessystem, § 32 bis § 34 ATV

Die Grundregel ist, das die im alten System erworbenen Anwartschaften zunächst nach dem bisherigen Recht unter Anwendung der Übergangsregelungen des § 33 ATV (Pflichtversicherte) und des § 34 ATV (beitragsfrei Versicherte) ermittelt werden. Die so festgestellten Anwartschaften werden in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto gutgeschrieben (Startgutschrift).

Bei der Berechnung der Startgutschrift für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch pflichtversichert waren, ist zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen zu differenzieren.

5.2.1 Startgutschrift der rentennahen Jahrgänge

Diejenigen Pflichtversicherten im Tarifgebiet West, die am 31. Dezember 2001 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), erhalten als Startgutschrift eine auf der Basis einer auf das 63. Lebensjahr bezogenen Gesamtversorgung ermittelten Versorgungsrente.

Dies gilt auch für Pflichtversicherte der rentennahen Jahrgänge im Tarifgebiet Ost, die bereits vor der Einführung der Zusatzversorgung in den neuen Ländern Pflichtversicherungszeiten zurückgelegt haben. Die Regelung findet also auch auf Beschäftigte Anwendung, die vor dem 1. Januar 1997 bereits bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern beschäftigt waren und zu einem Arbeitgeber im Tarifgebiet Ost gewechselt sind. Ferner gilt diese Regelung auch für rentennahe Pflichtversicherte im Abrechnungsverband Ost, für die der Umlagesatz West maßgeblich ist.

Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift ist die Rente, die sich nach dem bisher...

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