Bei einer nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarten Altersteilzeitarbeit ist das zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8-fache der Bezüge, die nach § 4 TV ATZ zur Hälfte zustehen. Alle sonstigen Bezüge sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie tatsächlich geleistet werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ATV). Dabei ist zu beachten, dass nur solche steuerpflichtigen Bezüge berücksichtigt werden können, die nicht nach dem Ausnahmekatalog in der Anlage 3 zum ATV vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ausgenommen sind.

Die Regelungen zum ZVE gelten auch bei geringfügig Beschäftigten. Im Fall einer Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Nr. 39 EStG i.V.m. § 39a EStG) ist der Teil des Entgelts ZVE, der ohne die Steuerfreistellung ZVE gewesen wäre; die Ausnahmen vom ZVE nach Anlage 3 zum ATV sind zu beachten.

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