Ein beitragsfrei Versicherter, der die Wartezeit nicht erfüllt hat, kann sich die von ihm für die Pflichtversicherung getragenen Beiträge erstatten lassen. Der Antrag ist gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu stellen. Erstattungsfähige Beiträge sind insbesondere

  • die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,
  • die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,
  • die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage.

Der Antrag auf Beitragserstattung ist unwiderruflich. Mit ihm erlöschen alle Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden.

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