Für Beschäftige, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert waren, wird ein Mindestversorgungsniveau gewährleistet. Diese Regelung gehört sachlich zum Übergangsrecht. Sie betrifft die Überführung der in der Vergangenheit erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell. Für die Ermittlung der Versorgungspunkte ab dem 1. Januar 2002 ist sie ohne Bedeutung.

Vorausgesetzt, die Pflichtversicherung hat am 1. Januar 2002 bereits mindestens 20 Jahre bestanden, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum Umstellungszeitpunkt 31. Dezember 2002 mindestens 1,84 Versorgungspunkte angerechnet. War der Pflichtversicherte in diesem Zeitraum Teilzeit beschäftigt, vermindert sich der Faktor 1,84 entsprechend dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten.

Bei der Berechnung der Startgutschrift ist danach zu prüfen, ob die tatsächlich erzielten Versorgungspunkte höher sind, als die Versorgungspunkte, die sich ergeben, wenn man für jedes zurückliegende volle Jahr der Pflichtversicherung 1,84 Versorgungspunkte ansetzt. Ist die Anzahl der tatsächlich erzielten Versorgungspunkte geringer, wird die Startgutschrift auf den Mindestwert angehoben.

 
Praxis-Beispiel

Ein seit 25 Jahren pflichtversicherter Arbeitnehmer hat bis zum 31. Dezember 2001 insgesamt 42,4 Versorgungspunkte erzielt. Die Mindestanzahl der Versorgungspunkte bei 25 Jahren Pflichtversicherung beträgt jedoch (25 x 1,84 =) 46 Versorgungspunkte. Der Arbeitnehmer erhält daher eine Mindeststartgutschrift von 46 Versorgungspunkten.

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