Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht, entsteht eine beitragsfreie Versicherung.

Der typische Fall des Entstehens der beitragsfreien Versicherung ist die Beendigung des der Pflichtversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses oder auch das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Beteiligung.

Die beitragsfreie Versicherung endet, wenn

  • der/die Versicherte stirbt,
  • der Anspruch auf Betriebsrente entsteht,
  • erneut die Pflicht zur Versicherung bei der VBL oder einer anderen ZVK, von der Versicherungen übergeleitet werden, entsteht,
  • der/die Versicherte/n einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt hat/haben,
  • wenn der Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt, das 67. Lebensjahr vollendet.

Die Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und beitragsfreier Versicherung hat in dem neuen Punktemodell an Bedeutung verloren, da nicht mehr zwischen Versorgungsrente und Versicherungsrente unterschieden wird. Nach bisherigem Recht war das Bestehen der Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls Voraussetzung für den Anspruch auf die Versorgungsrente. War der Beschäftigte dagegen beitragsfrei versichert, hatte er nur Anspruch auf die in der Regel geringere und nicht dynamische Versicherungsrente.

Im Punktemodell bleiben die bei Beginn der beitragsfreien Versicherung vorhandenen Anwartschaften erhalten. Die Versicherten erhalten im Versicherungsfall eine Betriebsrente entsprechend den bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkten. Für die Verteilung von Bonuspunkten müssen beitragsfrei Versicherte allerdings eine Wartezeit von 120 Umlage- bzw. Beitragsmonate zurückgelegt haben.

Einer der bisherigen sog. 58er-Regelung (§ 37 Abs. 3 und 4 VBL-Satzung a.F.) entsprechende Bestimmung, wonach Ausgeschiedene in bestimmten Fällen als bei Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert galten, bedurfte es nicht mehr, da im Punktemodell nicht mehr zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente unterschieden wird.

Zusatzversorgungsrechtliche Besonderheiten sind demnach beim Abschluss von aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsverträgen sowie aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigungen grundsätzlich nicht mehr zu beachten.

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