Die bisherigen besonderen Regelungen für Saisonbeschäftigte sind entfallen. Damit sind Saisonbeschäftigte vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern, sofern die übrigen Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Da § 36 Abs. 1 ATV die Geltung des § 5 Abs. 2 Versorgungs-TV nicht bis zum 31. Dezember 2002 verlängert, jedoch gleichzeitig § 6 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV (der nach § 36 Abs. 1 ATV bis Ende 2002 gilt) Saisonbeschäftigte von der 12-Monats-Regelung ausschließt, sind Saisonbeschäftigte, die im Jahr 2001/2002 ihr erstes Beschäftigungsjahr hatten, zu versichern bzw. nachzuversichern.
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