Die bisherigen besonderen Regelungen für Saisonbeschäftigte sind entfallen. Damit sind Saisonbeschäftigte vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern, sofern die übrigen Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Da § 36 Abs. 1 ATV die Geltung des § 5 Abs. 2 Versorgungs-TV nicht bis zum 31. Dezember 2002 verlängert, jedoch gleichzeitig § 6 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV (der nach § 36 Abs. 1 ATV bis Ende 2002 gilt) Saisonbeschäftigte von der 12-Monats-Regelung ausschließt, sind Saisonbeschäftigte, die im Jahr 2001/2002 ihr erstes Beschäftigungsjahr hatten, zu versichern bzw. nachzuversichern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge