Im Hochschul- und Forschungsbereich ergibt es sich nicht selten, dass Beschäftigte im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten u. Ä. wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses die Wartezeit nicht erfüllen können. Im Ergebnis bedeutete dies, dass diese Arbeitnehmer zwar zu versichern wären, sie aber aufgrund der Befristung in diesem Arbeitsverhältnis keine unverfallbare Anwartschaft erwerben können.

Daher können Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen die Befreiung von der Pflichtversicherung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie für ein auf weniger als 5 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und sie bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber zu stellen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, ist Aufgabe des Arbeitgebers, nicht der Zusatzversorgungskassen.

Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist, dass es sich um Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen handelt:

  • Wissenschaftliche Tätigkeiten sind wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 53 Hochschulrahmengesetz (HRG), die von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach § 42 HRG und an Forschungseinrichtungen erbracht werden. Voraussetzung für wissenschaftliche Tätigkeit ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Bei künstlerischem Personal treten an die Stelle von wissenschaftlichen Dienstleistungen die künstlerischen Dienstleistungen.
  • Hochschulen i. S. des § 1 HRG sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind.
  • Forschungseinrichtungen sind staatliche und staatlich geförderte Forschungseinrichtungen. Dazu zählen insbesondere die Max-Plank-Gesellschaft, die Fraunhofergesellschaft, die in der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren zusammengeschlossenen Einrichtungen sowie die Institute der Blauen Liste.

Um diesen Beschäftigten dennoch eine Leistung aus der Zusatzversorgung zu verschaffen, wird in § 2 Abs. 2 ATV die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung mit Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers anstelle der Pflichtversicherung eröffnet. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, für den von der Pflichtversicherung befreiten Arbeitnehmer eine freiwillige Versicherung entsprechend § 26 ATV zu begründen. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV vom 12.3.2003 wurde klargestellt, dass diese Versicherung nur als freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell durchgeführt werden kann; die in § 26 Abs. 2 Satz 3 ATV optional vorgesehene fondsgebundene Rentenversicherung steht hierfür nicht zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat dazu Beiträge in Höhe der auf ihn entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung, höchstens jedoch in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten.

Für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet ist mit Wirkung vom 1.1.2004 ein Beitrag von insgesamt 2 % in die freiwillige Versicherung zu entrichten. Seit 1.1.2004 wird nach § 37a ATV die Pflichtversicherung im Abrechnungsverband nicht mehr ausschließlich im Umlageverfahren finanziert. Neben der Umlage von 1 % werden Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von derzeit ebenfalls 1 % erhoben, die jeweils zur Hälfte (0,5 %) vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind. Nach § 37a Abs. 2 ATV wird auch für die freiwillige Versicherung ein Arbeitnehmerbeitrag in Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur Pflichtversicherung erhoben. Der in die freiwillige Versicherung zu entrichtende Beitrag setzt sich somit derzeit aus einem vom Arbeitgeber zur tragenden Anteil von 1,5 % (entsprechend der Umlage von 1 % zuzüglich des Arbeitgeberbeitrags zur Kapitaldeckung von 0,5 %) und einem vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil von 0,5 % zusammen. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil von dem bereits versteuerten Einkommen des Arbeitnehmers ein. Für seinen eigenen Anteil (1,5 %) kann der Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nehmen.

Mit dem Tarifabschluss vom 9.2.2005 für den Bereich des Bundes und der VKA wurden allerdings die Voraussetzungen für eine für alle Beteiligten einheitliche Berechnung des Beitrags zur Kapitaldeckung in der Pflichtversicherung nach § 37 Abs. 1 ATV aufgegeben. Folge dieses Tarifabschlusses wäre die Erhebung unterschiedlicher Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren bei Bund, Ländern, Kommunen und sonstigen Arbeitgebern. Um wieder eine für alle Beteiligten einheitliche Berechnung der Aufwendungen zu erreichen, bedarf es daher einer Neuregelung des § 37a ATV. In dieser Situation hat die VBL beschlossen, wie bisher so auch weiterhin bei allen Beteiligten einheitlich neben der Umlage von 1 % einen Beitrag zur Kapitaldeckung von 1 % für die...

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