Angestellte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen

a) des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) vom 18. April 1980,

b) der Vergütungsgruppen VIb Fallgruppe 1, Vc Fallgruppen 1 bis 3 und Vb Fallgruppen 1 bis 3 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Schwimmeister und Schwimmeistergehilfen) vom 18. Februar 1991,

c) der Vergütungsgruppen VIb Fallgruppen 1 und 2, Vc Fallgruppen 1 bis 3 und Vb Fallgruppen 1 und 2 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Nahverkehrsbetrieben) vom 11. Juni 1981,

d) der Vergütungsgruppen VII Fallgruppen 9 und 13, VIb Fallgruppen 2, 4, 9 bis 12, 15, 16 und 18 bis 20, Vc Fallgruppen 1 bis 5, 7 bis 11 und 13 bis 21 und Vb Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis 13 und 15 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte an Theatern und Bühnen) vom 17. Mai 1982,

e) der Vergütungsgruppen Vc Fallgruppen 1 und 2, Vb Fallgruppen 1 bis 3 und IVb Fallgruppen 1 und 2 des § 2 Abschn. B des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991,

f) der Vergütungsgruppen VII Fallgruppen 10 und 11, VIb Fallgruppen 11 bis 15, Vc Fallgruppen 10 bis 16, Vb Fallgruppen 8 bis 16 und IVb Fallgruppen 5 und 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in Versorgungsbetrieben) vom 25. April 1991

eingruppiert sind, erhalten eine Meisterzulage von monatlich 38,35 Euro.

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