Angestellte erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung eine Zulage, wenn in dem Heim

  • Behinderte im Sinne des § 39 BSHG (auch erwachsene Behinderte.[1]

    oder

  • Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind (Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschn. G der Anlage 1a zum BAT).

Von einer "Heimunterbringung" ist auch dann auszugehen, wenn die Bewohner das Heim zum Zwecke der Arbeit oder der beruflichen Förderung und Vorbereitung in den heimeigenen Werkstätten verlassen und keine vollstationäre Versorgung geboten wird. (BAG, Urt. v. 27.09.2000 – 10 AZR 640/99 zur Heimzulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 16 – Sozial- und Erziehungsdienst.) Für den Heimcharakter ausreichend ist es, dass die Bewohner zu dem Ort eine gefühlsmäßige Bindung haben und dort ihr Zuhause finden.

Der Anspruch auf die Heimzulage wird jedoch nicht begründet, wenn die Tätigkeit in einer Einrichtung des betreuten Wohnens geleistet wird. (BAG, Urt. v. 26.05.1993 – 4 AZR 260/91, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 4.)

Die Zulage beträgt 61,36 EUR monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind (§ 39 BSHG) bzw. Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten untergebracht sind, im übrigen 30,68 EUR monatlich.

Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim erhalten als Zulage 40,90 EUR monatlich.

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