Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimzulage für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Angestellter im Sozial- und Erziehungsdienst erhält die sogenannte Heimzulage nach Protokollnotiz Nr 1 zum Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung auch dann, wenn in der "vergleichbaren Einrichtung (Heim)" im Tarifsinne überwiegend erwachsene Behinderte im Sinne des § 39 BSHG ständig untergebracht sind.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 14.01.1993; Aktenzeichen 7 Sa 502/92)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 28.01.1992; Aktenzeichen 5 Ca 299/91)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin eine sog. Heimzulage zu zahlen.

Die Klägerin, eine examinierte Krankenschwester, ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 1. März 1978 beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1990 ist sie in einem Wohnheim in D als Betreuerin eingesetzt, in dem ausschließlich erwachsene Behinderte leben, die die Voraussetzungen des § 39 BSHG erfüllen. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Dezember 1990 Vergütung nach der VergGr. IV b BAT.

Der Beklagte unterhält neben einer Tagesbildungsstätte Wohnheime für Behinderte. Die zur Wohngruppe der Klägerin gehörenden neun Behinderten gehen tagsüber (von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.15 Uhr bis 15.30 Uhr bzw. freitags von 7.15 Uhr bis 14.30 Uhr) außerhalb des Wohnheims einer Arbeit in einer geschützten Werkstatt nach. Der Klägerin obliegen u.a. folgende Tätigkeiten:

- Sorge für das leibliche Wohl der behinderten

Menschen

- Sorge für regelmäßige ärztliche und zahnärzt-

liche Behandlung

- Förderung der Selbständigkeit

- Hilfen zur persönlichen Lebensgestaltung

- Förderung des Sozialverhaltens

- Vermittlung von Außenkontakten und Umwelter-

fahrungen

- Freizeitgestaltung.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/VKA) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die Zahlung der sog. Heimzulage regeln die Protokollnotizen zur Anlage 1 a zum BAT/VKA Teil II Abschnitt G gemäß Tarifvertrag vom 24. April 1991 mit Wirkung ab 1. Januar 1991 wie folgt:

"Protokollnotizen:

1. Der Angestellte - ausgenommen der Angestellte

bzw. Meister im handwerklichen Erziehungs-

dienst - erhält für die Dauer der Tätigkeit

in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder

einem Jugendwohnheim oder einer vergleichba-

ren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe

von 120,-- DM monatlich, wenn in dem Heim

überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG

oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Er-

ziehung, Ausbildung oder Pflege ständig un-

tergebracht sind; sind nicht überwiegend sol-

che Personen ständig untergebracht, beträgt

die Zulage 60,-- DM monatlich.

...

3. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwie-

gend behinderte Kinder oder Jugendliche im

Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugend-

liche mit wesentlichen Erziehungsschwierig-

keiten ständig untergebracht sind.

...

6. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen

gilt auch die Betreuung von über 18jährigen

Personen (z.B. in Einrichtungen für Behinder-

te im Sinne des § 39 BSHG oder für Obdachlo-

se).

...

11. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.

a) Tätigkeiten in Einrichtungen für Behinder-

te im Sinne des § 39 BSHG und ...

...

c) Tätigkeiten ... mit einem Anteil von min-

destens einem Drittel von Behinderten im

Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der

Kindertagesbetreuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im

Sinne des § 39 BSHG oder in Gruppen von

Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen

Erziehungsschwierigkeiten."

Bis zum 31. Dezember 1990 galt insoweit die Protokollnotiz Nr. 14 zu Anlage 1 a zum BAT/VKA Teil II Abschnitt G gemäß dem Tarifvertrag vom 19. Juni 1970 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst), die folgende Regelung enthielt:

"(1) Der Angestellte in einem Erziehungsheim,

einem Kinder- oder Jugendwohnheim, in dem

überwiegend körperlich, seelisch oder gei-

stig gestörte oder gefährdete oder schwer

erziehbare Kinder oder Jugendliche zum

Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder

Pflege ständig untergebracht sind, erhält

für die Dauer der Tätigkeit in einem

solchen Heim eine Zulage in Höhe von

monatlich 90,-- DM.

Sind in einem solchen Heim nicht überwie-

gend körperlich, seelisch oder geistig ge-

störte oder gefährdete oder schwer erzieh-

bare Kinder oder Jugendliche zum Zwecke

der Erziehung, Ausbildung oder Pflege

ständig untergebracht, beträgt die Zulage

monatlich 45,-- DM."

Mit Schreiben vom 19. April 1991 machte die Klägerin die Zahlung der Heimzulage auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Protokollnotiz erfolglos geltend. Mit der Klage vom 14. Oktober 1991 verlangt die Klägerin die Zahlung der Zulage für den Zeitraum von Januar bis Dezember 1991 in Höhe von monatlich 120,-- DM brutto auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1991 geltenden Protokollnotizen gemäß dem Tarifvertrag vom 24. April 1991.

Sie ist der Auffassung, sie erfülle die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der sog. Heimzulage.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.440,-- DM

brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Zulage sei für die Betreuung erwachsener Behinderter nicht zu zahlen und hält etwaige Ansprüche der Klägerin für verfallen.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß der Klägerin der Anspruch auf die tarifliche Heimzulage für den Zeitraum vom Januar bis Dezember 1991 zusteht.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner klagestattgebenden Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, das vom Beklagten unterhaltene Wohnheim, in dem die Klägerin eingesetzt sei, sei einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim im Tarifsinne vergleichbar. Daß in dem Wohnheim ausschließlich erwachsene Behinderte untergebracht seien, ändere am Charakter als "Heim" nichts. Zu Recht habe schon das Arbeitsgericht angenommen, Heime für Kinder und Jugendliche seien in der Protokollerklärung ausdrücklich und erschöpfend aufgezählt, so daß unter einer "vergleichbaren Einrichtung" auch ein Behindertenheim zu verstehen sei, das für Erwachsene offenstehe. Dies werde insbesondere durch einen Vergleich der bisherigen Fassung der Protokollnotiz Nr. 14 mit dem Wortlaut der Neufassung bestätigt. In der Neufassung seien ausdrücklich Behinderte i.S. von § 39 BSHG aufgenommen; § 39 BSHG beziehe sich aber ohne Altersbeschränkung auf alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert seien. Die Tarifvertragsparteien hätten diesen Unterschied bei der Neufassung der Protokollerklärung auch gesehen und berücksichtigt, indem sie in Nr. 11 der Protokollnotizen von Kindern oder Jugendlichen i.S. des § 39 BSHG sprächen, in Nr. 1 der Protokollnotizen jedoch Behinderte i.S. des § 39 BSHG erfaßten. Daß die Unterbringung der Behinderten in dem Wohnheim auch zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege erfolge, zeigten die Tätigkeiten der Klägerin. Die Klägerin werde heilpädagogisch und damit pflegend und erziehend i.S. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tätig. Diese Tätigkeit könne auch an und mit Behinderten oder beeinträchtigten Erwachsenen ausgeübt werden. Die Behinderten seien ständig in dem Wohnheim des Beklagten untergebracht. Hierfür sei nicht der ständige Aufenthalt in dem Heim maßgeblich, die Unterbringung beziehe sich darauf, daß der Behinderte seinen Lebensmittelpunkt in dem Heim habe und dort wohne. Dieses Ergebnis werde durch den Sinn und Zweck der Zulage bestätigt; es handele sich dabei um eine Funktionszulage, deren wesentliche Grundlage der in einem Heim anfallende besondere Dienst sei. Die Klägerin sei dort die Stellvertreterin des Personensorgeberechtigten. Sie sei jederzeit Ansprechpartner der Heimbewohner in allen Problemen; ihre Arbeitsleistung sei entsprechend den Besonderheiten der Heimunterbringung gerade auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, insbesondere abends, nachts und am Wochenende zu erbringen. Für diese Tätigkeit sei es unerheblich, daß die Heimbewohner tagsüber einer geregelten Arbeit nachgingen. Während ihrer Arbeitszeit werde die Klägerin ständig mit den Problemen einer Heimunterbringung konfrontiert. Auch in einem Erziehungs- bzw. Kinder- oder Jugendwohnheim befänden sich die Kinder oder Jugendlichen aufgrund der Schulpflicht nicht ständig im Heim.

Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht nach § 70 BAT verfallen, da der für die Zahlung maßgebliche Tarifvertrag erst am 24. April 1991 abgeschlossen worden und die - erhöhte - Zulage vor diesem Datum nicht fällig gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin die Zahlung der Zulage nach der früheren Protokollnotiz bereits mit Schreiben vom 19. April 1991 geltend gemacht.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Der Anspruch auf die sog. Heimzulage steht der Klägerin nach den vertraglich in Bezug genommenen Tarifbestimmungen für den Zeitraum vom Januar bis Dezember 1991 zu.

Nach Nr. 1 der Protokollnotizen zur Anlage 1 a zum BAT/VKA Teil II Abschnitt G in der ab dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Tarifvertrags vom 24. April 1991 (Sozial- und Erziehungsdienst) erhält der Angestellte für die Dauer der Tätigkeit in einer einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage von monatlich 120,-- DM, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte i.S. des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Diese tariflichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin mit ihrer Tätigkeit in dem Wohnheim des Beklagten.

1. Das ergibt die Auslegung der Protokollnotizen zur Anlage 1 a zum BAT/VKA Teil II Abschnitt G in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung. Dabei sind die Protokollnotizen als Teil des Tarifvertrages nach den gleichen Grundsätzen auszulegen, die für die Tarifauslegung gelten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen berücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien, wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden, wobei es für die Gerichte eine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel nicht gibt (BAGE 46, 308, 313 ff. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung = EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14; BAGE 60, 219, 223 ff. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation; BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; dabei gebührt im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.

2. Hiernach ergibt sich, daß die Klägerin in einer einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim vergleichbaren Einrichtung tätig ist.

a) Dem steht nicht entgegen, daß in den Wohnheimen ausschließlich erwachsene Behinderte i.S. von § 39 BSHG untergebracht sind. Bereits aus dem Wortlaut der Protokollnotizen zur Anlage 1 a zum BAT/VKA Teil II Abschnitt G in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung folgt, daß es ausreicht, wenn in der Einrichtung "Behinderte i.S. des § 39 BSHG" untergebracht sind; auf ein bestimmtes Alter dieser Behinderten stellt die Protokollnotiz nicht ab, insbesondere müssen die Behinderten i.S. von § 39 BSHG nicht im Kindes- oder Jugendalter sein. Dies bestätigt auch der Gesamtzusammenhang der Protokollnotiz. An die Gruppe der Behinderten i.S. von § 39 BSHG haben die Tarifvertragsparteien die Kinder oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit dem Wort "oder" angeschlossen. Das läßt darauf schließen, daß in der "vergleichbaren Einrichtung" "Behinderte i.S. des § 39 BSHG" oder "Kinder" oder "Jugendliche ..." untergebracht sein müssen. Für diese Auslegung spricht auch der weitere Inhalt der Protokollnotizen in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung. So sind in Ziffer 3 der Protokollnotizen "... behinderte Kinder oder Jugendliche i.S. des § 39 BSHG ..." aufgezählt, während in Ziffer 1 allgemein, also ohne nähere Altersbestimmung "Behinderte i.S. des § 39 BSHG ..." genannt sind. In Ziffer 6 sprechen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich von "... über 18-jährigen Personen ..." und geben damit zu erkennen, daß die Protokollnotizen auch solche, über 18-jährige Personen einschließen; das können aber nicht Kinder (§ 2 Abs. 1 JArbSchG) oder Jugendliche (§ 2 Abs. 2 JArbSchG) sein, sondern nur "Behinderte i.S. von § 39 BSHG". Auch in Ziffer 11 der Protokollnotizen ist eine Unterscheidung insofern aufgenommen, als in Buchstabe a) "... Behinderte i.S. des § 39 BSHG ..." und in Buchstabe c) "... Behinderte i.S. des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ..." aufgeführt sind.

Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die bis zum 31. Dezember 1990 geltende Regelung über die Heimzulage in Protokollnotiz Nr. 14 vorträgt, bei der Neufassung der Protokollnotiz sei es nur darum gegangen, die diskriminierenden Begriffe des "körperlich, seelisch oder geistig gestörten Kindes oder Jugendlichen" durch die wertneutrale Formulierung "Behinderte i.S. von § 39 BSHG" zu ersetzen, hat dies im Tarifwortlaut bzw. Tarifzusammenhang keinen Niederschlag gefunden und kann daher nicht berücksichtigt werden (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Soweit in der Literatur (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VKA 2, Bl. 650 e; Uttlinger/Breier/Kiefer, BAT, Bd. III, S. B 100.32) vertreten wird, auch die mit Wirkung ab 1. Januar 1991 geltende Neufassung der Protokollnotizen zur Anlage 1 a zum BAT/VKA Teil II Abschnitt G gelte nur für Kinder und Jugendliche, kann dem aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu keiner anderen Betrachtung. In der Entscheidung vom 26. Mai 1993 (- 4 AZR 130/93 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und in der Fachpresse vorgesehen) hat der Vierte Senat das Vorliegen eines Heimes verneint, wenn der Angestellte im teilstationären Bereich eines Erziehungsheimes nur vorübergehend am Tage anwesende Kinder betreut. Soweit der Vierte Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, nach dem Sprachgebrauch sei ein Heim Wohnung, Haushalt bzw. Ort, an dem jemand lebt und zu dem er eine gefühlsmäßige Bindung hat, steht das der Annahme eines Heimes für den vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Wohnheim, in dem die Klägerin tätig ist, ist als gemeinschaftliche Wohnstätte für Behinderte i.S. von § 39 BSHG als Heim anzusehen. Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Wohnstätte ist dabei eine ununterbrochene Versorgung vorauszusetzen; der Lebensmittelpunkt der zu betreuenden Personen muß sich auf das Heim beziehen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die in dem Wohnheim lebenden neun Behinderten i.S. des § 39 BSHG dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Es ist daher davon auszugehen, daß die Wohnheimbewohner trotz ihrer Abwesenheit zur Arbeit tagsüber vollstationär untergebracht sind (BAG Urteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 149/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten kann nicht vom Vorliegen eines "betreuten Wohnens" ausgegangen werden, da die Klägerin in dem Wohnheim während ihrer Arbeitszeit ständig anwesend ist (BAG Urteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 260/91 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

c) Die Behinderten i.S. des § 39 BSHG sind im Wohnheim des Beklagten zum Zwecke der "Erziehung, Ausbildung oder Pflege" untergebracht. Wie der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 6. Dezember 1989 (- 4 AZR 450/89 - AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausgeführt hat, bezieht sich das Merkmal "Erziehung" nicht von vornherein nur auf Kinder und Jugendliche. Eine heilpädagogische oder erzieherische Tätigkeit kann auch erwachsene Schwerbehinderte betreffen. Gleiches muß für die Merkmale "Ausbildung und Pflege" gelten. Bei den von der Klägerin betreuten "Behinderten i.S. des § 39 BSHG" folgt aus den §§ 36 ff. BSHG, daß ihre Unterbringung in einem Wohnheim der "Erziehung, Ausbildung oder Pflege" dient.

d) Die von der Beklagten betreuten Behinderten i.S. des § 39 BSHG sind im Wohnheim des Beklagten "ständig" im Tarifsinne untergebracht. "Ständig" bedeutet sprachlich "dauernd", "immer", "ununterbrochen" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 5. Band, 1983; BAG Urteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 -). Die Unterbringung der Behinderten in dem Wohnheim, in dem die Klägerin eingesetzt ist, ist - trotz der auswärtigen Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.15 Uhr bis 15.30 Uhr und am Freitag in der Zeit von 7.15 Uhr bis 14.30 Uhr - auf nicht absehbare Zeit angelegt. Wie ein Wohnsitz einer Person nicht dadurch aufgehoben wird, daß die Person diesen Ort auch verläßt (§ 7 Abs. 1 BGB), wird die "ständige Unterbringung" i.S. der Protokollnotizen zur Anlage 1 a zum BAT/VKA Teil II Abschnitt G in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung nicht dadurch beseitigt, daß der Behinderte das Heim zur Ausübung einer Arbeit bei täglicher Rückkehr stundenweise verläßt. Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts (- 4 AZR 130/93 -) besagt lediglich, daß die Unterbringung von Kindern für höchstens 6 Stunden täglich die Voraussetzungen einer "ständigen Unterbringung" nicht erfüllt.

3. Der Anspruch der Klägerin auf die monatliche Zulage von 120,-- DM brutto ist - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - nicht aufgrund der Ausschlußfrist des § 70 BAT verfallen. Danach erlöschen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dann, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Die Klägerin hat den Anspruch auf die Heimzulage ab Januar 1991 jedoch spätestens durch die dem Beklagten am 22. Oktober 1991 zugestellte Klage vom 14. Oktober 1991 geltend gemacht. Da der Tarifvertrag, der den Anspruch der Klägerin begründet, am 24. April 1991 abgeschlossen worden ist, war die Ausschlußfrist am 22. Oktober 1991 noch nicht abgelaufen. Im Falle eines rückwirkend vereinbarten Tarifvertrages tritt die Fälligkeit erst am Tage der Veröffentlichung des Tarifvertrages ein (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 70 Rz 25). Im übrigen hat die Klägerin Ansprüche auf Zahlung der Heimzulage nach der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung der Protokollnotizen bereits mit Schreiben vom 19. April 1991 geltend gemacht.

4. Steht der Klägerin demnach der Anspruch auf die Heimzulage für den streitigen Zeitraum in der geltend gemachten Höhe zu, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten kann daher keinen Erfolg haben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Matthes Böck Hauck

Dr. Haible Rosendahl

 

Fundstellen

Haufe-Index 436609

BB 1994, 1572

NZA 1994, 952

AP Nr 11 zu § 22, Zulagen (LT1)

EzBAT §§ 22, 23 BAT F2, Heimzulage Nr 2 (LT1)

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