Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist gesetzlich nicht geregelt. Nach § 35 Abs. 2 TVöD hat der Beschäftigte bei Vorliegen eines triftigen Grundes auch während des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.

Ein triftiger Grund liegt vor, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Beschäftigten als berechtigt erscheinen lässt.

In folgenden Fällen wird allgemein der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bejaht:

  • wenn der Beschäftigte Fortbildungskurse oder eine Hochschule besuchen will und hierfür ein Zeugnis erforderlich ist,
  • wenn eine Versetzung innerhalb des Unternehmens erfolgt,
  • wenn der Vorgesetzte wechselt bzw. ausscheidet[1],
  • wenn das Unternehmensgefüge sich ändert und sich dies auf das Arbeitsverhältnis konkret auswirkt, z. B. bei leitenden Angestellten,
  • Betriebsübernahme durch neuen Arbeitgeber,
  • wenn der Arbeitgeber eine demnächst erfolgende Kündigung in Aussicht stellt oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch im Interesse des Beschäftigten liegt,
  • wenn der Beschäftigte zum Wehrdienst einberufen wird,
  • wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird,
  • wenn ein politisches Mandat übernommen wird,
  • Vorlage bei Behörden oder Gerichten,
  • Vorlage bei Stellung eines Kreditantrags,
  • Bewerbung um neue Stelle.

Hingegen liegt kein triftiger Grund vor, wenn ein Beschäftigter im Eingruppierungsprozess ein Zwischenzeugnis verlangt, um unterschiedliche Auffassungen über Inhalt und Umfang des übertragenen Aufgabengebiets zu beseitigen.[2]

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