Wie bereits oben ausgeführt, kann der Arbeitgeber damit in den genannten Grenzen nach § 106 GewO einseitig die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Inhalt, Zeit und Ort der Leistungserbringung konkretisieren bzw. überhaupt erst bestimmen.

4.1 Inhalt und Art der Tätigkeit

Die Art der Tätigkeit wird sich im Allgemeinen aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben, indem im Arbeitsvertrag eine Vergütungsgruppe aus der VergO zum BAT ausdrücklich genannt ist. Soweit im Arbeitsvertrag darüber hinaus keine weitere Konkretisierung der Art der zu erbringenden Arbeit erfolgt ist, besteht das Weisungsrecht hinsichtlich jeder Tätigkeit, die mit der entsprechenden Vergütungsgruppe bewertet ist, soweit diese Anordnungen nicht rechtsmißbräuchlich oder willkürlich sind.[1] Das Bundesarbeitsgericht hält es allerdings nicht für zulässig, dass über das Direktionsrecht Tätigkeiten übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Vergütungsgruppe entsprechen, aus der sich nur im Wege des Bewährungsaufstieges die Eingruppierung in die für den Arbeitnehmer maßgebliche Vergütungsgruppe ergibt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer ist in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert. Der Arbeitgeber weist nunmehr Tätigkeiten zu, die nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT bewertet sind. Da der Arbeitnehmer jedoch die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg erfüllt, war er zugleich in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b BAT eingruppiert. Dies ist durch das Direktionsrecht nicht gedeckt.

Die Bestellung eines Angestellten zum Leiter eines Sachgebietes mit Weisungsbefugnis gegenüber 4 Mitarbeitern, die zu einer Höhergruppierung geführt hat, kann nach LAG Hamm nicht über das Direktionsrecht unter gleichzeitiger Weiterbeschäftigung als normaler Sachbearbeiter ohne Weisungsbefugnis einseitig entzogen werden.[3] Soweit allerdings Führungsverantwortung nicht zu den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe (z.B. BAT VergGr Ia, Fallgruppe 1a) gehört, kann auch eine bisher ausgeübte Vorgesetztenfunktion im Rahmen des billigen Ermessens wieder entzogen werden. Eine Konkretisierung auf diese Funktion kann sich dabei weder daraus ergeben, dass die frühere Ausschreibung, Bewerbung und schriftliche Mitteilungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Einstellung sich auf diesen konkreten Arbeitsplatz bezogen haben, noch aus der langjährigen Besetzung dieses Arbeitsplatzes.[4]

Auch wenn die Tätigkeiten ihrem Umfang nach noch mindestens die Hälfte der Arbeitszeit einer Angestelltentätigkeit mit entsprechender Eingruppierung erreichen, können einer Angestellten jedenfalls nicht in größerem Umfang Tätigkeiten übertragen werden, die im TV für Arbeiter typischerweise vorkommen[5]; Revision eingelegt beim BAG unter 5 AZR 31/00). Dies würde das Weisungsrecht als vom Arbeitsvertrag nicht mehr umfasst überschreiten, da damit der Inhalt des Arbeitsverhältnisses verändert würde.

 
Praxis-Beispiel

Eine Angestellte (Vergütungsgruppe IXa, Anlage 1a zum BAT) wird angewiesen, für ca. 1/3 ihrer Arbeitszeit Reinigungsarbeiten zu übernehmen.

§ 12 BAT enthält insoweit die Bestimmung, dass aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen eine Versetzung oder Abordnung des Angestellten möglich ist, spricht also dem Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befugnis zu, dem Angestellten andere Tätigkeiten zu übertragen. Aus eingruppierungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Gründen sowie den Grenzen bei einseitiger Leistungsbestimmung ist es jedoch zwingend, dass ihm auch nach einer derartigen Maßnahme entsprechend bewertete Tätigkeiten übertragen werden. Soweit eine Umsetzung eines Arbeitnehmers und damit die Bestimmung des Arbeitgebers vor allem über Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung betroffen ist und diese Umsetzung z.B. eine Reaktion des Arbeitgebers auf Spannungen zwischen Arbeitnehmern ist, ist der Arbeitgeber nicht gehalten, dem betroffenen Arbeitnehmer zunächst als milderes Mittel eine Abmahnung zukommen zu lassen, bevor er in Ausübung des Direktionsrechtes eine Umsetzung ausspricht.[6]

Selbst wenn für die neue Tätigkeit bisher gezahlte sog. Erschwerniszulagen (Gefahren-, Schmutz-, Schichtzulagen usw., vgl. auch §§ 33, 33a BAT ) mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr tariflich vorgesehen sind, ist dies nicht von Bedeutung, wenn keine arbeitsvertragliche Festlegung erfolgt ist.[7]

Soweit allerdings sog. Funktionszulagen betroffen sind, wird man unterscheiden müssen, ob dies nur für die ausgeübte Funktion gewährt wurde oder ob dies ggf. nach Wegfall, evtl. sogar nach Bildung eines Vertrauenstatbestandes zu einer nicht mehr durch das Weisungsrecht gedeckten Übertragung niederwertigerer Tätigkeiten führt. Soweit im Arbeitsvertrag nur die jeweilige Vergütungsgruppe/Lohngruppe aufgeführt ist, dürfte jedoch selbst dies unproblematisch sein.[8]

 
Praxis-Beispiel

Eine Schreibkraft erhält eine Leistungszulage nach Teil II Abschnitt N der Anlage 1 a zum BAT. Der Angestellten können Verwaltungstätigkeiten nach Teil I der Anlage 1 a (z.B. VergGr VII Fallgr. 1 a...

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