(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben für die Dauer von zwei Wochen[1] [Bis 17.12.2020: urch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen] d wie das Wahlausschreiben bekannt.

 

(2) 1Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen (§ 20 Abs. 3) oder der Berechnung der Höchstzahlen (§§ 26, 27), hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. 2Den Antrag kann jeder wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle oder eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft stellen. 3Die Berichtigung ist nur zulässig, solange die Frist für die Anfechtung der Wahl noch nicht abgelaufen ist. 4Sie ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.

 

(3) Im Übrigen können Einsprüche gegen die Wahl nur durch Anfechtung (§ 25 des Gesetzes) geltend gemacht werden.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge