(1) 1Unverzüglich, spätestens am dritten Arbeitstag[1] [Bis 17.12.2020: Kalendertag] nach Beendigung der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. 2Wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe ermittelt, so hat der Wahlvorstand Ort, Tag und Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, bekannt zu geben.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt
a) |
im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, |
b) |
im Fall der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen. |
(4) Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass geben und über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Angehörigen der Dienststelle zugänglich sein.
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