(1) 1Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge [Bis 17.12.2020: durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben] [1] bekannt. 2Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

 

(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekannt gemacht.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden bis 17.12.2020.

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