(1) Zur Wahl des Personalrats können
a) |
die wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle und |
b) |
jede der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. |
(2) 1Die Wahlvorschläge sind innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. 2Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Erlass des Wahlausschreibens; der Wahlvorstand kann den Beginn der Einreichungsfrist um bis zu drei Kalendertage hinausschieben und die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen. [1]3Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
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