(1) Zur Wahl des Personalrats können

 

a)

die wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle und

 

b)

jede der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

 

(2) 1Die Wahlvorschläge sind innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. 2Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Erlass des Wahlausschreibens; der Wahlvorstand kann den Beginn der Einreichungsfrist um bis zu drei Kalendertage hinausschieben und die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen. [1]3Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnungzum Saarländischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 18.12.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge