(1) 1Vorabstimmungen über

 

1.

eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) oder

 

2.

die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) führt der Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 durch. 2Sie werden nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist.

 

(2) 1Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des Gesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimer Abstimmung zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstand soll ein Mitglied jeder in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

 

(3) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Fristen hinzuweisen.

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