(1) 1Vorabstimmungen über

 

1.

eine von § 17 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) oder

 

2.

die Durchführung gemeinsamer Wahl (8 19 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt)

führt der Wahlvorstand innerhalb einer Woche seit der Bekanntmachung nach § 1 Abs. 3 durch. 2Sie werden nur berücksichtigt, wenn das Ergebnis in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist.

 

(2) 1Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimer Abstimmung zustande gekommen ist. 2Dem Abstimmungsvorstandsoll ein Mitglied jeder in der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge