1Für die Beschäftigten von

 

1.

nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder

 

2.

Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zu Dienststellen im Sinne des Gesetzes erklärt wurden,

kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

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