1Für die Beschäftigten von
1. |
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt selbständig sind, oder |
2. |
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt zu Dienststellen im Sinne des Gesetzes erklärt wurden, |
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
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