6.1.1 Für Beschäftigte im Bereich der VKA bis zum 28.2.2017

Die persönliche Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 TVöD für Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 9a bis 14 eingruppiert sind, bis zum 28.2.2017 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe (Tabellenentgelt § 15 TVöD) und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 u. 2 TVöD zustehen würde bei dauerhafter Übertragung dieser anderen Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung.

Durch Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.4.2016 wurde der Garantiebetrag wie folgt vereinbart (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD in der Fassung bis zum 31.1.2017 bzw. bis zum 28.2.2017):

Beträgt der Unterschiedsbetrag

  • vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 weniger als 92,22 EUR,
  • vom 1.2. 2017 an weniger als 94,39 EUR,

erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeiten anstelle des Unterschiedsbetrags den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.

 
Wichtig

Soweit ein Arbeitnehmer während der Ausübung der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit die nächsthöhere Stufe in seiner Entgeltgruppe erreicht (vgl. § 16 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 3 Buchst. f TVöD), richtet sich die Höhe der Zulage nach dem höheren Tabellenentgelt und ist damit neu zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Tabellenentgelt nach EG 11, Stufe 4 von 4.050,72 EUR (Tabelle TVöD/VKA – 1.1.2017 bis 31.1.2017). Ihm wurden am 1.1.2017 vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die nach EG 12 bewertet sind. Das Tabellenentgelt in EG 12, Stufe 3 wäre ebenfalls 4.050,72 EUR. Ihm steht deshalb der Garantiebetrag i. H. v. 92,22 EUR zu. Erreicht der Arbeitnehmer zwischenzeitlich die Stufe 5 der EG 11, würde sein Tabellenentgelt 4.592,90 EUR betragen. Die Zulage muss jetzt neu berechnet werden. Bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeiten würde sich sein Tabellenentgelt jetzt aus EG 12, Stufe 5 ergeben (5.047,84 EUR). Ab dem Zeitpunkt des Stufenaufstiegs beträgt seine Zulage damit 454,94 EUR.

Werden bis zum 28.2.2017 vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die nicht nur nach der nächsthöheren Entgeltgruppe, sondern nach der noch darüberliegenden Entgeltgruppe (Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe) bewertet sind, ist nach § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2017 das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe zu berechnen.

Dies bedeutet, dass das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2017 zu berechnen ist; § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die der Beschäftigte im Falle einer Eingruppierung (Übertragung auf Dauer) höhergruppiert werden würde (§ 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2017).

Auf die entsprechenden Ausführungen zu Entgelt, Eingruppierung und Stufenregelungen wird verwiesen.

Ist der Angestellte bereits in die höchste Entgeltgruppe (Entgeltgruppe 15) eingruppiert, sind ihm jedoch noch höherwertigere Tätigkeiten (z. B. entsprechend den beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen) vorübergehend übertragen, kann sich daraus entsprechend § 612 BGB ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung herleiten lassen.

6.1.2 Für Beschäftigte im Bereich der VKA ab dem 1.3.2017

Die stufengleiche Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD n. F. kann ab dem 1.3.2017 durch den Verweis in § 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD auf § 17 Abs. 4 TVöD n. F. Auswirkungen auf die Höhe der Zulage der in Entgeltgruppe 9a und höher eingruppierten Beschäftigten haben. Die Höhe der Zulage bemisst sich ab dem 1.3.2017 nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte, mithin ab diesem Zeitpunkt immer nach stufengleicher Zuordnung. Die Zulage erhöht sich dadurch. Ein etwaiger in der Zulagenberechnung berücksichtigter Garantiebetrag (s. o. Beispiel) entfällt infolge der der Neuberechnung zugrunde liegenden stufengleichen Stufenzuordnung.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Tabellenentgelt nach EG 11, Stufe 4 in Höhe von 4.145,91 EUR (Tabelle TVöD/VKA – gültig ab 1.2.2017). Ihm wurden bereits vor dem 1.3.2017 vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die nach EG 12 bewertet sind. Das Tabellenentgelt in EG 12, Stufe 4 beinhaltet 4.592,40 EUR. Die Zulage beträgt damit ab dem 1.3.2017 446,49 EUR. Ein Anspruch auf einen Garantiebetrag besteht nicht mehr.

Führte die betragsmäßige Stufenzuordnung schon bisher zu einer stufengleichen Stufenordnung, ergibt sich durch die Neuregelung keine Änderung der Zulagenhöhe.

6.1.3 Beschäftigte im Bereich des Bundes ab dem 1.3.2014

Die Höhe der Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 14 im Bereich des Bundes seit Einführung der stufengleichen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 5 TVöD zum 1.3.2014 nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte, mithin ab diesem Zeitpunkt immer nach stufengleicher Zuordnung.

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