Ein Anspruch auf eine Zulage besteht nur, wenn der Beschäftigte die Tätigkeit mindestens einen Monat lang tatsächlich ausgeübt hat.
Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beginnt und endet jeweils an einem Arbeitstag. Vor Beginn und nach Ende der vorübergehenden Übertragung liegende arbeitsfreie Tage werden nicht angerechnet, soweit z. B. betriebsüblich oder dienstplanmäßig an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet wird.
Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 2, 188 BGB.
Die Frist rechnet somit ab dem Tag, ab dem die höherwertige Tätigkeit begonnen hat. Sie endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tags, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl diesem Arbeitstag entspricht.
Wird die Tätigkeit innerhalb des 1. Monats unterbrochen z. B. durch Erkrankung oder Urlaub, ist der Monat mit 30 Tagen zu rechnen. Das ergibt sich aus § 191 BGB. Danach wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet, wenn ein Zeitraum nach Monaten wie in § 14 Abs. 1 in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht.
Erst nach Ablauf der Frist entsteht der Anspruch auf die persönliche Zahlung.
| Übertragung u. Ausübung der Tätigkeit |
Unterbrechung |
Fristablauf |
Zulage |
| 25.3. bis 25.4. |
keine |
24.4. |
Ab 25.3., bis 25.4. |
| 25.3. bis 25.4. |
2.–3.4. arbeitsunfähig, 7.–8.4. Urlaub = 4 Tage |
28.4. (= 24.4. + 4 Tage) |
Keine Zulage, da nicht mindestens einen Monat lang ausgeübt. Berechnung nach § 191 BGB (Monat mit 30 Tagen) |
§ 14 Abs. 1 TVöD setzt nicht die ununterbrochene Ausübung voraus, wohl aber die tatsächliche Ausübung, sodass Tage, an denen die Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, z. B. wegen Arbeitsbefreiung, Urlaub, Krankheit, nicht mitzählen. Beginnt oder endet die Unterbrechung mit einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, werden diese Tage nicht...