Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung nach dem bei Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers.
Dieser kann sich aus den Umständen ergeben, soweit diese dem Beschäftigten erkennbar waren. Eine Beurteilung der Umstände durch eine rückwirkende Betrachtung kann nicht vorgenommen werden. Ebenso wenig bedarf es einer genauen Angabe der genauen Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit.
Beachten Sie, dass es zu einer Eingruppierung führen kann, wenn Sie dem Angestellten die "vorübergehende Übertragung" nicht für ihn erkennbar deutlich machen.
Versehen Sie die Übertragung mit einem Hinweis auf den vorübergehenden Charakter. Dies kann z. B. mit dem Hinweis geschehen, dass die Übertragung für die Dauer der Beurlaubung, der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten, der Elternzeit eines Beschäftigten oder anderer einschränkender Zusätze erfolgt.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, aufgrund seines Weisungsrechts eine Aufgabe vorübergehend zu übertragen und unterliegt hierbei zunächst keiner zeitlichen Beschränkung.
Allerdings muss die vorübergehende Übertragung nach dem BAG in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung als auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt sind.
Das BAG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es an der früheren Rechtsprechung der Rechtsmissbrauchskontrolle bzw. der Anforderung eines sachlichen Grunds für die vorübergehende Übertragung und deren Dauer nicht mehr festhält. Die weiteren Ausführungen ergeben jedoch, dass bei Vorliegen ein...