Die persönliche Zulage bemisst sich nach § 24 Abs. 3 aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Zur Vergütung im Sinne des Abs. 3 Satz 1 gehören neben Grundvergütung und Ortszuschlag auch Zulagen mit Ausnahme der Zulagen nach § 33 BAT .

Damit sind z.B. folgende Zulagen umfasst:

  • Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Bund/TdL)
  • Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (VKA)
  • Nr. 6 SR 2 k BAT (Theaterbetriebszulage)
  • Leistungszulage für Schreib- und Fernschreibkräfte nach Teil II Abschnitt N der Anlage 1 a zum BAT (Bund/TdL)
  • Nr. 5a und 6 Abs. 3 SR 2 o BAT
  • Nr. 6 SR 2 u BAT (Verkehrs- und Fahrmeister - VKA)
  • Maschinenbucherzulagen (Fußnote 1 zu Verg.-Gr. VII Fgr. 4 Teil I Anlage 1a (Bund/TdL) und Fußnote 1 zum Tätigkeitsmerkmal des TV v. 25.6.1969 (VKA)
  • Heimzulagen (PN Nr. 1 Teil II Abschn. G Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) bzw. Protokollerklärung Nr. 1 zum TV v. 19.6.1970 (VKA)
  • jeweilige Protokollnotiz Nr. 1 Abschn. A und B Anlage 1b zum BAT (Bestimmte Pflegepersonen)
  • Schichtführerzulage (Protokollnotizen Nr. 3 und 6 Teil II Abschn. N Unterabs. 1 der Anlage 1a zum BAT (Bund/Länder) Fußnote 2 zu VergGr. VII und Fußnote 1 zu VergGr. VIII a.a.O. Unterabs. 2 und Fußnote 2 zu VergGr. VII a.a.O. Unterabs. 3
  • Schichtführerzulage nach Fußnote 1 zu VerGr. VII und VIII Teil II Abschn. P Unterabs. 2 der Anlage 1a zum BAT (Bund/TdL) bzw. Fußnote 1 zu den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen des TV v. 21.5.1971 (VKA)
  • Zulagen für Angestellte nach den Regelungen Teil III der Anlage 1a zum BAT - Bund
  • Zulage für Fremdsprachenassistentinnen Teil IV Absch. A Unterabs. 3 der Anlage 1a zum BAT (TdL)
  • über- und außertarifliche Zulagen

Folgende Zulagen sind nicht umfasst:

Ist der Angestellte bereits in die höchste Vergütungsgruppe (VergGr. I ) eingruppiert, sind ihm jedoch noch höherwertigere Tätigkeiten (z.B. entsprechend den beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen) vorübergehend übertragen, kann sich daraus entsprechend § 612 BGB ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung herleiten lassen.

Im Falle der Änderung der Vergütungslebensaltersstufe ist die Höhe der Zulage ggf. neu zu berechnen. Für den Bereich der VKA ist für den Fall der Höhergruppierung im Anschluss an die Gewährung einer persönlichen Zulage nach § 24 der § 27 Abs.2 Satz 4 in der für die VKA geltenden Fassung zu beachten. Danach ist bei der Berechnung der Grundvergütung ggf. die Zulage von Bedeutung.

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