Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung nach dem bei Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers.

Dieser kann sich aus den Umständen ergeben, soweit diese dem Angestellten erkennbar waren (BAG Urt. v. 19.03.1986 - 4 AZR 642/84). Eine Beurteilung der Umstände durch eine rückwirkende Betrachtung kann nicht vorgenommen werden. Ebenso wenig bedarf es einer genauen Angabe der genauen Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit.

Beachten Sie, dass es zu einer Eingruppierung führen kann, wenn Sie dem Angestellten die "vorübergehende Übertragung" nicht für ihn erkennbar deutlich machen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, aufgrund seines Weisungsrechts eine Aufgabe vorübergehend zu übertragen, und unterliegt hierbei zunächst keiner zeitlichen Beschränkung.

Allerdings muss die vorübergehende Übertragung nach dem BAG (BAG, Urt. v. 17.04.2002 - 4 AZR 174/01; BAG, Urt. v. 15.05.2002 - 4 AZR 407/01) in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung als auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt sind.

Das BAG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es an der früheren Rechtsprechung der Rechtsmissbrauchskontrolle bzw. der Anforderung eines sachlichen Grunds für die vorübergehende Übertragung und deren Dauer nicht mehr festhält. Die weiteren Ausführungen ergeben jedoch, dass bei Vorliegen eines sachlichen Grunds im Sinne der früheren Rechtsprechung für eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit in der Regel auch die Grundsätze der Billigkeit gewahrt sein dürften. Dies betrifft sowohl die vorübergehende Übertragung an sich als auch die Dauer.

In weiteren Entscheidungen hat das BAG diese Rechtsprechung fortgeführt. So hat das BAG festgestellt, die zeitliche Begrenzung der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 24 Abs. 2 BAT auf die Dauer der Verhinderung des Vertretenen entspreche regelmäßig billigem Ermessen BAG, Urt. v. 15.05.2002 - 4 AZR 408/01.

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin über mehrere Jahre vertretungsweise mit höherwertigen Tätigkeiten betraut.

Des Weiteren hat das BAG entschieden, dass es billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB entsprechen kann, einem Angestellten eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, weil diese auf Dauer einem noch nicht zur Verfügung stehenden Beamten übertragen werden soll. Im Wiederholungsfall steigen jedoch die Anforderungen an die Gründe für eine solche Anordnung BAG, Urt. v. 15.05.2002 - 4 AZR 433/01.

Soweit ein Gericht feststellt, dass die vorübergehende Übertragung und/oder deren Dauer billigem Ermessen (§ 315 BGB) nicht entspricht, ergeht eine richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB BAG, Urt. v. 17.04.2002 - 4 AZR 174/01. Dies bedeutet, dass dann durch Urteil entschieden wird, ob die vorübergehende Übertragung wirksam oder die Übertragung als auf Dauer erfolgt anzusehen ist.

Als konkludente Übertragung einer zunächst wirksam nur befristet vorübergehend übertragenen Tätigkeit auf Dauer ist anzusehen, wenn diese Tätigkeit nach Ablauf der Befristung mit Wissen und Billigung der Vorgesetzten fortgeführt wird (BAG Urt. v. 26.03.1997 - 4 AZR 627/95).

 
Praxis-Tipp

Stellen Sie durch Wiedervorlagetermine sicher, dass vorübergehend übertragene Tätigkeiten rechtzeitig vor Ablauf der Frist überprüft werden.

Wie bereits oben ausgeführt, kann die bisherige Rechtsprechung zum Vorliegen eines sachlichen Grundes auch weiterhin für die Beurteilung herangezogen werden, ob die Grundsätze der Billigkeit bei einer vorübergehenden Übertragung gewahrt sind:

2.2.1 Rechtsprechung

  • Auflösung eines Arbeitsgebiets ohne genauen Zeitpunkt; (BAG Urt. v. 10.02.1988 - 4 AZR 585/87)
  • haushaltsrechtliche Überlegungen; hier vorübergehende Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten. (BAG Urt. v. 25.03.1981 - 4 AZR 1037/79)

    Dies ist auch gegeben, wenn eine Tätigkeit sofort erledigt werden muss, jedoch haushaltsrechtliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Soweit diese nicht mehr erfüllt werden können, muss allerdings die Zulage wohl widerrufen werden (BAG Urt. v. 15.02.1984 - 4 AZR 595/82). Die Übertragung nur für eine gewisse Zeit (hier 3 Jahre im Zusammenhang mit einer Rechnungshofprüfung) ist auch gerechtfertigt, wenn Unsicherheit über den Bedarf an Stellen besteht. Dies gilt jedoch nicht, wenn Unsicherheit über die richtige Eingruppierung besteht.[1]

  • bei Abordnungen; (BAG Urt. v. 08.06.1983 - 4 AZR 608/80)
  • ausdrücklich probeweise Übertragung mit dem Ziel der Übertragung auf Dauer. (LAG Ffm Urt. v. 28.10.1987 - 9 Sa 261/87)

    Es entspricht nach dem BAG grundsätzlich billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber einem Angestellten zum Zwecke der Erprobung eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt. (BAG, Urt. v. 12...

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