Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandszuschlag - Zulage nach § 24 Abs 1 BAT

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei ins Ausland entsandten Angestellten bestimmt sich die Höhe ihres Auslandszuschlages (SR 2d) nach dem Grundgehalt der Vergütungsgruppe, in die sie nach §§ 22, 23 BAT "eingruppiert" worden sind. Zulagen nach § 24 Abs 1 BAT werden dabei nicht berücksichtigt.

2. Der BAT sieht für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 24 Abs 1) keine zeitliche Begrenzung vor.

 

Normenkette

BAT Anlage SR; BAT §§ 24, 26; BBesG § 52

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.11.1980; Aktenzeichen 8 Sa 477/80)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 04.06.1980; Aktenzeichen 3 Ca 1810/79)

 

Tatbestand

Der der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft angehörende Kläger stand vom 15. April 1971 bis 30. Juni 1979 als Angestellter in den Diensten der Beklagten. Sein Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. April 1971. Darin hatten die Parteien die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart. Der Kläger erhielt Vergütung nach VergGr. II a BAT.

Mit Wirkung vom 19. Januar 1976 wurde der Kläger zunächst für die Dauer von zwei Jahren als Programmkoordinator zur Dienstleistung nach Nairobi (Kenia) abgeordnet. Die weitere Abordnung hing, wie dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 15. Januar 1976 mitgeteilt wurde, davon ab, daß für das vorgesehene Auslandsvorhaben Haushaltsmittel für das Jahr 1977 bereitgestellt würden. Am 22. Mai 1978 wurde die Abordnung des Klägers bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten verlängert. Der Kläger hatte der Beklagten bereits in Aussicht gestellt, daß er am 30. Juni 1979 sein Arbeitsverhältnis beenden werde.

Nach seiner Abordnung nach Nairobi beantragte der Kläger eine Überprüfung seiner Tätigkeit im Hinblick auf eine mögliche Höhergruppierung. Die Überprüfung der Beklagten ergab, daß die in Nairobi ausgeübte Tätigkeit des Klägers den Merkmalen der VergGr. I b BAT entsprach. Demgemäß zahlte die Beklagte an den Kläger für die Dauer seiner dortigen Tätigkeit eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT in Höhe der Differenz zwischen den Vergütungen nach den VergGruppen II a und I b BAT. Auslandszuschlag erhielt der Kläger jedoch nach der VergGr. II a BAT ohne Berücksichtigung seiner persönlichen Zulage.

Mit seiner am 26. Oktober 1979 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von tariflichem Auslandszuschlag in Höhe der Differenz des Zuschlages nach der VergGr. I b BAT in Anspruch genommen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, die eingeklagte Summe stehe ihm schon deswegen zu, weil seine Tätigkeit in Nairobi den Merkmalen der VergGr. I b BAT entsprochen habe. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BAT seien nicht erfüllt gewesen. Jedenfalls aber ergebe sich sein Klagebegehren aus der Regelung der Nr. 7 SR 2 d BAT. Nach dieser Tarifnorm sei bei der Berechnung des Auslandszuschlages von den tatsächlichen Bezügen auszugehen. Das ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Tarifregelung, sondern insbesondere aus ihrem Sinn und Zweck. Durch den Auslandszuschlag sollten nämlich die höheren Aufwendungen, die mit dem Auslandsaufenthalt notwendigerweise verbunden seien, abgegolten werden. Demgemäß hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.707,20 DM netto nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 26. Oktober 1979 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger verkenne, daß an ihn während seiner Tätigkeit in Nairobi über seine Vergütung nach VergGr. II a BAT hinaus nur eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT gezahlt worden sei. Außerdem werde in Nr. 7 SR 2 d BAT die Höhe des Auslandszuschlages von der jeweiligen Vergütungsgruppe des Angestellten abhängig gemacht, so daß der Kläger mit Recht Auslandszuschlag nach VergGr. II a BAT erhalten habe. Zulagen nach § 24 Abs. 1 BAT seien beim Auslandszuschlag nicht zu berücksichtigen. Das ergebe der tarifliche Bezug zu § 26 BAT. Der Sinn und Zweck des Auslandszuschlages stehe dem nicht entgegen. Auch aus beamtenrechtlichen Bestimmungen folge nichts anderes.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der eingeklagte Betrag steht dem Kläger nicht zu.

Zwar gehört der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Deutschen Angestellten- Gewerkschaft als Mitglied an. Dennoch gilt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts der BAT zwischen den Parteien nicht unmittelbar und zwingend nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, weil es sich bei der Beklagten ausweislich des Inhalts der Vorakten um eine Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB) handelt, die ihrerseits nicht im Sinne des BAT tarifgebunden ist und deren Angestellte auch nicht von dem in § 1 normierten Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßt werden. Zwar eröffnet die insoweit bestehende beiderseitige Tarifbindung die grundsätzliche Möglichkeit, daß zwischen den Parteien unmittelbar und zwingend der Tarifvertrag für die Angestellten der Carl Duisberg-Gesellschaft e.V., des Deutschen Entwicklungsdienstes sowie der Deutschen Stiftung für Entwicklungsländer vom 7. November 1972 gelten könnte. Aber auch aus diesem Tarifvertrag kann der Kläger deswegen keine Rechte herleiten, weil sich sein räumlicher Geltungsbereich nur auf "im Inland" beschäftigte Angestellte erstreckt (§ 1), während der Kläger mit seiner Klage Ansprüche aus der Zeit seiner Beschäftigung in Kenia, also im Ausland, verfolgt. Gleichwohl kommt vorliegend als Anspruchsgrundlage der BAT in Betracht, da die Parteien in ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27. April 1971 dessen sowie die Geltung der den BAT ändernden und ergänzenden Tarifverträge vereinbart haben.

Damit erstreckt sich die einzelvertragliche Vereinbarung der Parteien auch auf die Sonderregelungen für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind (SR 2 d BAT). Es ist unschädlich, daß der Kläger in Kenia nicht zu einer Auslandsdienststelle des Bundes, etwa einer Botschaft, abgeordnet worden ist, sondern zu einer Tätigkeit für seinen Arbeitgeber und im Rahmen der diesem im Ausland gestellten Aufgaben. Der BAT soll nämlich für den Kläger entsprechend und sinngemäß gelten. Damit ist mit dem Landesarbeitsgericht auch Nr. 7 SR 2 d heranzuziehen, worin im einzelnen bestimmt wird:

(1) Zu der Vergütung (§ 26) werden in entsprechender Anwendung der §§ 55 bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes den Angestellten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland folgende Auslandsbezüge gezahlt:

a) Auslandszuschlag,

b) Auslandskinderzuschlag,

c) Mietzuschuß.

(2) Der Auslandszuschlag wird mit den Sätzen der Anlagen VI a bis e (§ 55) des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt .... Angestellten der Vergütungsgruppen II b und II a wie den Beamten der Besoldungsgruppe A 13

Angestellten der Vergütungsgruppe I b wie den Beamten der Besoldungsgruppe A 14 ....

(3) Die §§ 7, 53, 54 und 58 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

Nach Maßgabe dieser tariflichen Bestimmungen verlangt der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit in Nairobi Auslandszuschlag nach der VergGr. I b BAT. Mit zutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß ein solcher Anspruch des Klägers nicht besteht. Das hat seinen Grund, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, darin, daß dem Kläger zwar während der Dauer seines Einsatzes in Kenia eine Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT in Höhe der Differenz zwischen den Vergütungen nach den VergGruppen II a und I b BAT gezahlt wurde, er jedoch gleichwohl in die VergGr. II a BAT "eingruppiert" blieb. Dabei ist dem Landesarbeitsgericht darin zuzustimmen, daß es sich bei der Verwendung des Klägers in Nairobi um eine "vorübergehende" höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT gehandelt hat. Das folgt schon daraus, daß der Kläger nach Nairobi nur abgeordnet wurde und nach den mit prozessualen Rügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dort auch nur vorübergehend eingesetzt werden sollte. Außerdem konnte nicht abgesehen werden, ob weitere Haushaltsmittel für die Tätigkeit des Klägers in Nairobi bereitgestellt werden konnten. Wenn unter diesen Umständen das Landesarbeitsgericht annimmt, es liege eine "vorübergehende" höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT vor und jedenfalls habe die Beklagte bei dieser Fallgestaltung nicht rechtsmißbräuchlich gehandelt, wenn sie sich der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit des § 24 Abs. 1 BAT bedient habe, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht zudem auch der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. die Urteile vom 5. September 1973 - 4 AZR 549/72 - AP Nr. 3 zu § 24 BAT, 2. Mai 1979 - 4 AZR 517/77 - AP Nr. 4 zu § 24 BAT, 25. März 1981 - 4 AZR 1037/78 - AP Nr. 5 zu § 24 BAT sowie BAG 36, 245, 252 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es ist auch, wie das Landesarbeitsgericht weiter richtig hervorhebt, unschädlich, daß die Tätigkeit des Klägers in Nairobi nachträglich bis zum 30. Juni 1979 verlängert wurde, da der BAT in § 24 Abs. 1 zeitliche Grenzen nicht vorsieht und sich zudem die Verlängerung auch nur über einen verhältnismäßig geringen Zeitraum erstreckte (vgl. das Urteil des Senats vom 25. Oktober 1967 - 4 AZR 12/67 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT). Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts werden auch von der Revision nicht angegriffen.

Zutreffend greift das Landesarbeitsgericht weiter von der Nr. 7 SR 2 d auf § 26 BAT zurück, wonach die Vergütung des Angestellten aus

a) der Grundvergütung,

b) dem Ortszuschlag und

c) dem örtlichen Sonderzuschlag

besteht. Bestimmt aber Nr. 7 Abs. 1 SR 2 d BAT, daß der Auslandszuschlag "zu der Vergütung (§ 26 BAT)" gezahlt wird, dann folgert das Landesarbeitsgericht weiter richtig schon aus dem in erster Linie für die Tarifauslegung maßgeblichen Tarifwortlaut, daß dem Kläger der eingeklagte Auslandszuschlag deswegen nicht zustehen kann, weil er auch während seiner Tätigkeit in Nairobi Grundvergütung im Sinne des § 27 BAT nur nach der VergGr. II a BAT bezog und auch nur darauf einen Anspruch hatte. Aus der Regelung der Tarifvertragsparteien, wonach der Auslandszuschlag zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt werden soll, entnimmt das Landesarbeitsgericht weiterhin richtig, daß hierbei Zulagen nach § 24 Abs. 1 BAT unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Görner/ Wiese, BAT, § 26 Anm. 1). Die Richtigkeit der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich außerdem nicht nur aus der Parallelität zwischen § 26 BAT und dem Beamtenrecht (vgl. § 1, § 19, § 39, § 42, § 52 Abs. 1 BBesG), sondern auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. In Nr. 7 Abs. 2 SR 2 d wird nämlich unter entsprechender Vergleichung von Beamten und Angestellten nach deren jeweiligem "Status" klargestellt, in welcher Höhe der Auslandszuschlag zu zahlen ist. Ist danach ein Angestellter in die VergGr. II a BAT wie der Kläger "eingruppiert", dann steht ihm (wie einem Beamten der Besoldungsgruppe A 13) auch der Auslandszuschlag nur nach dieser VergGruppe zu, und zwar ohne Rücksicht auf eine etwa aus anderen Gründen an ihn zu gewährende Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT. In gleicher Weise verfahren die Tarifvertragsparteien, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, auch bei der Vergütung von Überstunden (§ 35 Abs. 1 BAT), beim Sterbegeld (§ 41 Abs. 3 BAT), bei den Reisekosten (§ 42 Abs. 1 BAT) sowie bei der Bemessung der Entschädigung für Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen (§ 43 BAT), ohne daß es darauf entscheidend ankommt.

Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Für den Hinweis der Revision, der Tarifwortlaut lasse die rechtlichen Folgerungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Nr. 7 SR 2 d BAT stellt in Abs. 1 eindeutig klar, daß der Auslandszuschlag zum Grundgehalt im Sinne der §§ 26, 27 BAT zu zahlen ist, während Zulagen gleich welcher Art in der Tarifnorm überhaupt nicht erwähnt werden. Auch aus Nr. 7 Abs. 2 SR 2 d BAT kann die Revision keine Rechtsvorteile herleiten. Vielmehr stellt die Tarifnorm eindeutig im Sinne der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts klar, daß die Höhe des Auslandszuschlages von dem jeweiligen "Status" sowohl des Beamten als auch des Angestellten abhängig gemacht werden soll, wobei es beim Beamten auf die Besoldungsgruppe, die seiner Planstelle entspricht, und beim Angestellten auf die VergGruppe ankommen soll, in die er nach Maßgabe der §§ 22, 23 BAT "eingruppiert" worden ist. Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht im Sinne seiner ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Sinn und Zweck der Nr. 7 SR 2 d bzw. die Funktion des Auslandszuschlages berufen. Zwar mag dieser, wie der Kläger im einzelnen vorgetragen hat, auch zur Abdeckung der höheren Aufwendungen bestimmt sein, die ein Auslandsaufenthalt nach der Erfahrung mit sich bringt. Dennoch steht es den Tarifvertragsparteien frei, bei der Bestimmung der Höhe des Auslandszuschlages - wie geschehen - eine über den "Status" des Berechtigten hinausgehende Zulage wie die nach § 24 Abs. 1 BAT außer Betracht zu lassen. Wenn schließlich die Revision auch noch darauf hinweist, daß bei der Berechnung der Urlaubs- und Krankenbezüge Zulagen nach § 24 Abs. 1 BAT zu berücksichtigen seien (§ 37 Abs. 2 - 3 und § 47 Abs. 2 BAT), so spricht das nicht gegen die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts. In diesen Fällen findet sich nämlich jeweils im BAT eine entsprechende konkrete tarifliche Regelung, die jeweils ihren Ursprung in § 24 Abs. 4 BAT hat. Daraus folgt zugleich, daß in sonstigen Vergleichsfällen wie vorliegend beim Auslandszuschlag Zulagen nach § 24 Abs. 1 BAT nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht berücksichtigt werden sollen.

Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, für das Klagebegehren nicht. Das gilt insbesondere für den vom Arbeitsgericht herangezogenen § 52 Abs. 2 BBesG. Dabei übersieht das Arbeitsgericht bereits, daß § 52 BBesG in der Nr. 7 SR 2 d BAT überhaupt nicht in Bezug genommen worden ist. Zudem ist die Vorschrift auf den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 439534

BAGE 43, 65-71 (LT1-2)

BAGE, 65

AP § 26 BAT (LT1-2), Nr 1

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