Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorübergehende Übertragung

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats: "Eingruppierung eines Angestellten in einem Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - nach vorübergehender vom Angestellten als auf Dauer oder als rechtsmißbräuchlich nur befristet erfolgt angesehener Zuweisung höherwertiger Tätigkeit."

 

Normenkette

BAT § 24; BAT Anlage 1a Teil I

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.05.1995; Aktenzeichen 13 Sa 1820/94 E)

ArbG Wilhelmshaven (Entscheidung vom 24.06.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1273/93 E)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob der Kläger ab 1. November 1992 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT/BL hat. Dabei geht es insbesondere darum, ob dem Kläger auf Dauer oder rechtsmißbräuchlich nur vorübergehend höherwertige Tätigkeit zugewiesen wurde und er deshalb tarifgerecht in VergGr. V b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT/BL eingruppiert ist.

Der am 4. Juni 1955 geborene Kläger war Zeitsoldat und ist seit 15. Februar 1984 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zunächst "als Bürokraft" "im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung bei (der) Beschäftigungsdienststelle Marineunterstützungskommando in ... W ". Nach Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vom 15. Februar 1984 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Bestimmungen. Mit dem 27. Oktober 1986 wurde er zum Kreiswehrersatzamt O Berufsförderungsdienst W versetzt und auf dem Dienstposten "Bürosachbearbeiter" (TE/ZE (Teileinheit und Zeile des Stellenplanes der Beschäftigungsdienststelle) 720/431) - VergGr. VI b BAT - eingesetzt. Ihm wurden "die auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten auf Dauer" übertragen. Nach der Verfügung vom 22. Oktober 1986 "entsprechen" "die Tätigkeiten der VergGr. VI b Fallgr. 1 a des Teils I der Anl. 1 a zum BAT". Dementsprechend erhielt er Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Der Kläger ist im Sachgebiet "Berufsfördernde Maßnahmen während der Dienstzeit" beschäftigt. Die Tätigkeiten sind im einzelnen in der Tätigkeitsdarstellung vom 14. Oktober 1986 aufgeführt. Aufgaben und Organisation des Sachgebietes ergeben sich aus den Blättern "Fachgebiet VII - Whv-Berufsförderungsdienst - Arbeitsgebiet Sachgebiet VII 2 TE/Z" 720/420-433. Das Sachgebiet verfügt über einen Dienstposten Besoldungsgruppe A 11 (Sachgebietsleiter), zwei Dienstposten A 9/10, zwei Bürosachbearbeiterstellen nach VergGr. VI b BAT und eine Bürokraftstelle nach VergGr. VII BAT. Ein Dienstposten A 9/10 war vom 8. November 1992 bis 9. Januar 1994 halbtags mit einer Beamtin besetzt. Im übrigen waren die Dienstposten A 9/10 unbesetzt.

Der Kläger übte im Zeitraum vom 1. März 1992 bis 7. Februar 1993 einschließlich neben seinen bisherigen Aufgaben Teilaufgaben eines Beamtendienstpostens A 9/10 aus. Die Parteien bewerten diese Tätigkeit übereinstimmend mit VergGr. V b Fallgr. 1 a des Teils I der Anl. 1 a zum BAT. Die Einzelheiten ergeben sich aus der von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis 7. November 1992 erstellten "Tätigkeitsdarstellung für Angestellte" vom 10. Dezember 1992/21. Dezember 1992.

Unter Berücksichtigung der beigezogenen Personalakte des Klägers ergibt sich folgender Ablauf:

Unter dem Datum des 3. Juni 1992 beantragte das Kreiswehrersatzamt O bei der Wehrbereichsverwaltung II u.a., dem Kläger höherwertige Tätigkeiten nach VergGr. V b aus einem Beamtendienstposten A 9/10 übertragen zu dürfen, weil eine Nachbesetzung der Beamtendienstposten auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 4. September an das Kreiswehrersatzamt beantragte der Kläger Überprüfung seiner Tätigkeiten in diesem Sachgebiet. Es heißt dort u.a. wörtlich:

"In diesem Zeitraum Äscil: "Seit mehr als andert-

halb Jahren"Ü habe ich dauernd Tätigkeiten wahr-

genommen bzw. Entscheidungen im Interesse der

Dienststelle treffen müssen, die ÄdieÜ der tarif-

lichen Eingruppierung nach VI b BAT bei weitem

übersteigen. Dieses begründet sich in der Tatsa-

che, daß der Dienstposten des Sachgebietsleiters

über ein Jahr nicht besetzt und zwei Sachbearbei-

terdienstposten seit Januar 1992 überhaupt nicht

besetzt waren.

Sie selbst haben dieses durch einen Umsetzungsan-

trag an die Wehrbereichsverwaltung II, Umsetzung

auf Zeit der Bürosachbearbeiter auf die Dienstpo-

sten der Sachbearbeiter, dokumentiert.

Da hierhingehend bis heute keine Entscheidung ge-

troffen wurde, bitte ich Sie, meinen Antrag

schnellstmöglichst zu bearbeiten.

..."

Das Schreiben vom 29. September 1992 der Wehrbereichsverwaltung II an das Kreiswehrersatzamt O lautet wie folgt:

"Für die Beschränkung der Zuweisung einer höher-

wertigen Tätigkeit auf eine nur vorübergehende

Ausübung (§ 24 BAT) bedarf es in jedem Fall eines

sachlichen Grundes. Die Übertragung darf nicht

rechtsmißbräuchlich sein. Hierzu gehört, daß sie

auch hinsichtlich der Dauer von einem sachlichen

Grund getragen sein muß.

Das für die Besetzung der o.a. Dienstposten zu-

ständige Dezernat hat mir mitgeteilt, daß der

Dienstposten TE/ZE 720/421 ab 08.11.1992 mit

einer Halbtagskraft wieder besetzt wird. Die

Nachbesetzung des anderen Dienstpostens ist zur

Zeit nicht absehbar.

Bei diesem Sachverhalt habe ich keine Bedenken,

wenn einem Angestellten vorübergehend Aufgaben

des Dienstpostens TE/ZE 720/421 übertragen wer-

den.

Da die Nachbesetzung des anderen Dienstpostens

mit einem Beamten nicht absehbar ist, fehlt es an

dem sachlichen Grund für eine nur vorübergehende

Übertragung der Aufgaben an einen Angestellten im

Sinne des § 24 Abs. 1 BAT. Sie kann deshalb nicht

durchgeführt werden."

Mit Schreiben der Standortverwaltung W an den Kläger vom 21. Dezember 1992 wurde dem Kläger unter Beifügung der Tätigkeitsdarstellung vom 10. Dezember 1992 "mit Wirkung vom 01.03.1992 ... bis zum 07.11.1992 vorübergehend gem. § 24 Abs. 1 BAT die höherwertige Tätigkeit auf dem Dienstposten TE/ZE 720/421 - BesGr. A 9/10 - entsprechend V b BAT" übertragen. Das Schreiben vom 21. Dezember 1992 wurde dem Kläger am 12. Januar 1993 ausgehändigt. Mit Schreiben der Standortverwaltung W vom 27. Januar 1993 wurden dem Kläger "mit Wirkung vom 08.11.1992 die Tätigkeiten eines Bürosachbearbeiters auf dem Dienstposten TE/ZE 720/431 - VerGr. VI b BAT - beim Berufsförderungsdienst auf der Grundlage der beigefügten Tätigkeitsdarstellung - Teil I - (vom 12. Januar 1993) auf Dauer" übertragen. Ausgehändigt wurde dieses Schreiben am 8. Februar 1993 (vgl. Schreiben des Kreiswehrersatzamtes O Berufsförderungsdienst W vom 30. April 1993 an das Kreiswehrersatzamt O ). Nach der Mitteilung des Kreiswehrersatzamtes O Berufsförderungsdienst W an das Kreiswehrersatzamt O vom 30. April 1993 wurde dem Kläger mit der Aushändigung der Tätigkeitsdarstellung vom 12. Januar 1993 am 8. Februar 1993 die Weisung erteilt, ab sofort keine über die Tätigkeitsdarstellung VergGr. VI b hinausgehenden Tätigkeiten wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 18. Mai 1993 wurde dem Kläger mitgeteilt, er habe für die Zeit vom 1. März 1992 bis zum 31. Januar 1993 Anspruch auf den Unterschiedsbetrag der VergGr. VI b und der VergGr. V b. Mit Schreiben vom 27. April 1993 teilte die Standortverwaltung W dem Kläger u.a. folgendes mit:

"... mit Wirkung vom 01.03.1992 habe ich Ihnen

bis zum 07.11.1992 gem. § 24 (1) BAT vorüberge-

hend höherwertige Tätigkeiten auf dem Dienstpo-

sten TE/ZE 720/421 - BesGr. A 9/10 - entsprechend

VergGr. V b BAT übertragen.

Die Zulage habe ich Ihnen, entsprechend Ihrer An-

tragstellung, für die Zeit vom 08.03.1992

- 02.11.1992 gewährt.

...

Demgegenüber steht die Zulage nur für jeden wei-

teren vollen Kalendermonat der Wahrnehmung der

höherwertigen Tätigkeiten zu. Ihnen wurden die

Tätigkeiten des DP TE/ZE 720/421 bis zum

07.11.1992 übertragen, da der Dienstposten ab

08.11.1992 wieder durch eine Beamtin besetzt

wurde. Das bedeutet, daß Ihnen die Zulage ledig-

lich bis zum 31.10.1992 zusteht. Ich setze des-

halb den Zeitraum der Zulage neu fest auf den

01.03.1992 bis 31.10.1992.

..."

Unter dem 8. Juni 1994 wurde dem Kläger für den Zeitraum 10. Mai 1994 bis 31. März 1995 erneut die Tätigkeit nach VergGr. V b BAT vorübergehend übertragen, wobei nach dem Schreiben des Kreiswehrersatzamtes O vom 16. Mai 1994 an die Standortverwaltung W der Kläger am 10. Mai 1994 mündlich angewiesen wurde, mit sofortiger Wirkung die höherwertigen Tätigkeiten wieder wahrzunehmen.

Der Kläger machte zuletzt mit Schreiben vom 1. März 1993 erfolglos der Sache nach Vergütung nach VergGr. V b BAT/BL geltend. Mit der am 6. September 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, ab 1. März 1992 nach VergGr. V b BAT/BL vergütet zu werden. Er hat die Auffassung vertreten, er habe 10 Monate lang die Tätigkeit nach VergGr. V b BAT ausgeübt. Deshalb habe er auf Dauer Anspruch auf entsprechende Vergütung. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf nur vorübergehende Übertragung berufen. Sie sei durchweg rückwirkend verfügt worden. Aufgrund der Unterbesetzung im Sachgebiet 2 habe der Zwang bestanden, höherwertige Tätigkeiten durch die Bürosachbearbeiter erledigen zu lassen. Er habe seit Ende 1991 ständig aufgrund Weisung des BFD-Fachleiters höherwertige Arbeiten ausgeübt. Im übrigen habe der Kläger auch nach dem 8. Februar 1993 die bisherigen Tätigkeiten der VergGr. V b BAT ausgeführt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,

dem Kläger ab 1. März 1992 Vergütung nach

VergGr. V b BAT zu zahlen.

Die Beklagt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die alleinige Zuständigkeit für dauernde oder vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten liege bei der Standortverwaltung W . Die Beschäftigungsstelle könne nicht wirksam höhergruppieren oder höherwertige Tätigkeiten zuweisen. Die Zuweisung höherwertiger Tätigkeit ab 1. März 1992 bis 7. Februar 1993 sei allein aufgrund von Maßnahmen der Beschäftigungsdienststelle erfolgt. Die Standortverwaltung habe jeweils die tatsächliche Ausübung höherwertiger Tätigkeiten nur nachvollzogen und dem Kläger zu einer Zulage nach § 24 BAT verholfen. Die entsprechende Rechtslage sei auch für den Kläger nie zweifelhaft gewesen. Er habe gewußt, daß die Standortverwaltung mit dem Vorgang nicht befaßt gewesen sei. Er habe auch gewußt, daß der Arbeitsplatz, dessen höherwertige Aufgaben ihm zusätzlich übertragen worden seien, an sich besetzt gewesen sei. Es liege weder eine wirksame Dauerzuweisung vor noch fehle es an einem sachlichen Grund. Der sachliche Grund habe darin bestanden, daß ein Angestellter vorübergehend auf einem Beamtendienstposten habe beschäftigt werden sollen, der später wieder habe besetzt werden sollen. Dieser Dienstposten sei ab 8. November 1992 mit der Beamtin S besetzt worden, die sich bis dahin im Erziehungsurlaub befunden habe. Ab 8. Februar 1993 habe der Kläger nur Tätigkeiten nach VergGr. VI b ausgeübt. Er habe an diesem Tag auch die entsprechende Weisung erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Berufung und der Klage im übrigen das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. November 1992 Vergütung nach VergGr. V b BAT zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis mit Recht zum Teil stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT/BL für den noch in Streit stehenden Zeitraum ab 1. November 1992. Der Kläger erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 1 a des Teils I der Anl. 1 a zum BAT/BL.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

2. Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. V b BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

a) Hierbei ist unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

b) Zu den Arbeitsvorgängen des Klägers äußern sich die Vorinstanzen nicht. Das hindert den Senat grundsätzlich nicht daran, die Arbeitsvorgänge eines Angestellten selbst festzulegen (BAGE 30, 229, 233 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dazu bedarf es aber ausreichender Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Verwaltungsübung, zu etwaigen Zusammenhangstätigkeiten, zu dem jeweiligen Arbeitsergebnis sowie dazu, ob und inwieweit die jeweiligen Arbeitseinheiten tatsächlich abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sind (BAGE 30, 229 = AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daran fehlt es hier. Das ist jedoch unschädlich. Die Klage ist unabhängig vom Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach der vom Kläger während des überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit auszuübenden Tätigkeit begründet.

c) Für die Eingruppierung des Klägers sind die ihm nach der Tätigkeitsdarstellung vom 10. Dezember 1992 übertragenen Tätigkeiten und die ihm in diesem Rahmen zugewiesenen Aufgaben jedenfalls seit 1. November 1992 maßgebend. Die Tätigkeitsdarstellung vom 10. Dezember 1992 ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig festgestellt.

In der Tätigkeitsdarstellung ist zwar die Rubrik "Vorübergehende Übertragung (§ 24 Abs. 1 BAT)" angekreuzt und "mit Wirkung vom 01.03.92 bis 07.11.92" vermerkt. Gleichwohl ist nicht von einer wirksamen Einschränkung auszugehen, daß dem Kläger diese Aufgaben nur zur vorübergehenden Ausübung übertragen worden sind, nachdem der Kläger unstreitig über den 7. November 1992 hinaus jedenfalls bis zum 7. Februar 1993 "Tätigkeiten nach der Tätigkeitsdarstellung vom 21.12.1992 ≪recte: vom 10.12.1992, ausgehändigt mit Schreiben vom 21.12.1992 am 12.01.1993≫ wahrgenommen" hat, nach dem Aktenvermerk vom 17. Mai 1993 "noch bis zum 07.02.93 die höherwertigen Tätigkeiten in einem Zeitumfang von 75 % ausgeübt" hat. Denn damit sind alle in der Tätigkeitsdarstellung aufgeführten Aufgaben als dem Kläger auf Dauer im Sinne des § 22 BAT übertragen anzusehen, jedenfalls ab 8. November 1992.

Eine zunächst vorübergehend nach § 24 Abs. 1 BAT übertragene Tätigkeit kann zur "auszuübenden Tätigkeit" des Angestellten werden, nach der sich seine tarifliche Mindestvergütung nach §§ 22, 23 BAT bestimmt. Dabei kommt es darauf an, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent in erkennbarer Weise zu verstehen gibt, daß er die ihm ursprünglich nur vorübergehend übertragene Tätigkeit nunmehr als seine auf Dauer auszuübende Tätigkeit betrachten soll (Urteil des Senats vom 4. Oktober 1981 - 4 AZR 225/79 - AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine konkludente Übertragung einer Tätigkeit auf Dauer kann darin gesehen werden, daß eine dem Angestellten zunächst nur befristet vorübergehend übertragene Tätigkeit nach Ablauf der Befristung mit Wissen und Billigung der Vorgesetzten fortgeführt wird (Urteil des Senats vom 10. März 1982 - 4 AZR 541/79 - AP Nr. 7 zu § 75 BPersVG). Unerheblich ist, ob die Vorgesetzten nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zuständig sind.

So liegt es im Ergebnis hier.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Auffassung, ab 8. November 1992 liege keine wirksame vorübergehende Übertragung mehr vor, vielmehr sei ab 8. November 1992 eine Übertragung auf Dauer erfolgt, so daß unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 BAT ab 1. November 1992 der Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT/BL bestehe, wie folgt begründet:

Der Kläger habe vom 1. März 1992 bis 7. Februar 1993 die Tätigkeit nach VergGr. V b BAT ausgeübt, und zwar mit Wissen und Duldung seiner Vorgesetzten. Eine ausdrückliche Weisung, nur Bürosachbearbeitertätigkeit auszuüben, sei dem Kläger erst am 8. Februar 1993 erteilt worden. An diesem Tage sei ihm das Schreiben vom 27. Januar 1993 mit der Übertragung der Tätigkeit nach VergGr. VI b BAT ab 8. November 1992 ausgehändigt worden. Zwischenzeitlich habe er lediglich am 12. Januar 1993 das Schreiben vom 21. Dezember 1992 mit der vorübergehenden Übertragung von März 1992 bis 7. November 1993 erhalten gehabt. Ihm sei bekannt gewesen, was aus seinem Antrag vom 4. September 1992 hervorgehe, daß die Beschäftigungsdienststelle bei der Wehrbereichsverwaltung II Antrag auf vorübergehende Übertragung gestellt gehabt habe. Berücksichtige man, daß zum 8. November 1992 ein Beamtendienstposten mit einer Halbtagskraft wieder besetzt habe werden sollen, so sei davon auszugehen, daß für den Kläger erkennbar bis 8. November 1992 nur eine vorübergehende Übertragung in Betracht gekommen sei. Für den Zeitraum vom 1. März bis 8. November 1992 liege damit eine vorübergehende Übertragung vor, für die auch ein sachlicher Grund - voraussehbare Besetzung eines Beamtendienstpostens - gegeben sei. Der Kläger habe dann ab 8. November 1992, nach Besetzung eines Beamtendienstpostens mit einer Halbtagskraft, die Tätigkeit nach VergGr. V b weiter ausgeführt, und zwar mit Wissen und Duldung seiner Vorgesetzten. Die Besetzung des Beamtendienstpostens sei nicht zum Anlaß für eine Umverteilung der Aufgaben genommen worden. Der Antrag des Klägers vom 4. September 1992 auf Arbeitsplatzüberprüfung sei nicht beantwortet gewesen. Dem Kläger sei auch nicht bekannt gewesen, wie der Antrag der Beschäftigungsdienststelle auf vorübergehende Übertragung - zitiert in seinem Antrag vom 4. September 1992 - beschieden worden sei. Er habe nur gewußt, daß vorgesetzte Dienststellen mit dem Antrag befaßt gewesen seien. Bei dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, woraus für den Kläger erkennbar gewesen sein solle, daß die weitere Übertragung der Tätigkeit nur vorübergehend habe sein sollen. Eine Klarstellung durch Behördenleitung oder Standortverwaltung sei zu diesem entscheidenden Zeitpunkt nicht erfolgt. Die Beklagte, die für Klarheit habe sorgen können und müssen, dies aber nicht getan habe, müsse sich dann die Übertragung als auf Dauer erfolgt zurechnen lassen. Unerheblich sei, daß für die Übertragung der Tätigkeit auf Dauer nicht die Dienststelle selbst, sondern die Standortverwaltung zuständig sei. Grundsätzlich reiche Übertragung oder Duldung durch Dienststellenleiter oder Vorgesetzte. Dies gelte erst recht hier. Dem Kläger sei bekannt gewesen, daß die Beschäftigungsdienststelle wegen vorübergehender Übertragung einen Antrag an die Wehrbereichsverwaltung II gestellt gehabt habe. Er habe gewußt, daß vorgesetzte Dienststellen mit der Problematik befaßt seien, habe dann aber keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, daß die Beschäftigungsdienststelle ihm unter Kompetenzüberschreitung Aufgaben zugewiesen habe.

Das ist im Ergebnis zutreffend.

Die Revision greift diese Begründung des Landesarbeitsgerichts mit der Erwägung an, damit werde § 286 ZPO verletzt. Nachdem das Landesarbeitsgericht festgestellt gehabt habe, aus dem Antrag des Klägers vom 4. September 1992 ergebe sich seine Kenntnis des Antrages der Beschäftigungsdienststelle bei der Wehrbereichsverwaltung II auf vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, habe das Landesarbeitsgericht nicht feststellen können, der Kläger habe sich auf die Zuweisung des an sich nicht zuständigen Kreiswehrersatzamtes verlassen dürfen. Beides widerspreche sich. Da der Kläger gewußt habe, daß das Kreiswehrersatzamt bei der Wehrbereichsverwaltung II den Antrag gestellt gehabt habe, ihm höherwertige Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b aus einem Beamtendienstposten A 9/10 übertragen zu dürfen, habe er positiv gewußt, daß das Kreiswehrersatzamt selbst dies habe nicht tun dürfen, ihm also nicht einmal eine höherwertige Tätigkeit habe vorübergehend zuweisen dürfen, denn sonst wäre der Antrag des Kreiswehrersatzamtes sinnlos gewesen. Aus der Kenntnis des Umstandes, daß das Kreiswehrersatzamt selbst ihm eine höherwertige Tätigkeit nicht einmal vorübergehend habe zuweisen können, ergebe sich zwingend die Kenntnis, daß das Kreiswehrersatzamt ihm die höherwertige Tätigkeit schon gar nicht auf Dauer habe mehr zuweisen dürfen. Das sei ein selbstverständlicher Schluß vom Größeren auf das Kleinere. Die Haupterwägung des Landesarbeitsgerichts greife also nicht, gleichgültig, ob sie auf den Beginn der höherwertigen Tätigkeit - 1. März 1992 - oder auf den 9. November 1992 bezogen werde. In beiden Fällen könne die Zuweisung nur vom Kreiswehrersatzamt gekommen sein, das, wie der Kläger gewußt habe, nicht zuständig gewesen sei.

§ 286 ZPO ist schon deswegen nicht verletzt, weil beide Vorinstanzen ersichtlich von einem unstreitigen Sachverhalt ausgegangen sind, so daß schon deswegen für Rügen nach § 286 ZPO kein Raum mehr ist (BAGE 46, 292, 307 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT, m.w.N.). Im übrigen ist der Vortrag der Revision nicht ganz nachvollziehbar. Es ist zwar richtig, daß nach Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung vom 14. November 1994 der Kläger seit Ende des Jahres 1991 auf Weisung des BFD-Fachleiters (Sachgebietsleiter VII des Kreiswehrersatzamtes) ständig tariflich höherwertige Arbeiten auszuüben hatte und ihm dann auf entsprechende Anfrage immer vorgehalten wurde, daß in der Dienststelle zur Zeit besondere Umstände hinsichtlich der personellen Besetzung bestünden. Der eigentliche BFD-Leiter, Sachgebietsleiter 2 und 4 sei zum Aufbau der Beitrittsgebiete längerfristig abgeordnet. Auch wenn dann "die Zuweisung durch das KWEA" erfolgt ist, wie die Revision vorträgt, und nicht durch die nach Vortrag der Beklagten zuständige Standortverwaltung W , so ist "die Zuweisung durch das KWEA" jedenfalls durch die zuständige Stelle, die Standortverwaltung W , spätestens mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 nachträglich gebilligt worden mit der Folge, daß diese Zuweisung als wirksam erteilt zu gelten hat. Die Revision trägt vor, der Sinn der beiden Schreiben der Standortverwaltung W vom 21. Dezember 1992 und vom 18. Mai 1993 könne nicht darin gelegen haben, dem Kläger eine Tätigkeit zuzuweisen. Soweit das Landesarbeitsgericht das annehme, verletze seine Entscheidung wiederum § 286 ZPO. Die Zeitabschnitte, in denen der Kläger die höherwertige Tätigkeit wahrgenommen gehabt habe, hätten zu den Zeitpunkten der Daten beider Schreiben längst in der Vergangenheit gelegen. Sinn beider Schreiben könne nur gewesen sein, dem Kläger die Zulage nach § 24 BAT zu gewähren. Auch hier ist die Rüge des § 286 ZPO unbegründet. Die Schreiben als solche sind unstreitig. Die Revision mißt ihnen eine andere, eingeschränkte Bedeutung als das Landesarbeitsgericht zu. Es mag richtig sein, daß sie in erster Linie den Sinn hatten, dem Kläger die Zulage nach § 24 BAT zu gewähren. Darin liegt aber zugleich die Genehmigung der etwa von unzuständiger Seite vorgenommenen Zuweisung der Tätigkeit. Die im Antrag des Klägers vom 4. September 1992 zum Ausdruck gekommene Kenntnis des Klägers von einem Antrag des Kreiswehrersatzamtes an die Wehrbereichsverwaltung II auf "Umsetzung auf Zeit der Bürosachbearbeiter auf die Dienstposten der Sachbearbeiter" steht im übrigen nicht entgegen. Selbst wenn der Kläger daraus den Schluß gezogen hat und ziehen mußte, das Kreiswehrersatzamt sei für die Zuweisung nicht zuständig, so durfte er aus dem unterbliebenen Eingreifen der Wehrbereichsverwaltung II oder der Standortverwaltung W den Schluß ziehen, die Zuweisung sei nicht zu beanstanden, also jedenfalls im nachhinein genehmigt.

Die Revision will am Ende darauf hinaus, es habe weder eine wirksame vorübergehende Übertragung, geschweige denn eine auf Dauer wegen Fehlens eines sachlichen Grundes vorgelegen. Damit kann sie nicht durchdringen. Die Beklagte muß sich zum einen an dem Untätigbleiben der Wehrbereichsverwaltung II als vorgesetzte Dienststelle und der Standortverwaltung W und zum anderen an den beiden Schreiben der Standortverwaltung W - vom 21. Dezember 1992 und vom 18. Mai 1993 festhalten lassen. In der rückwirkenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten liegt zugleich die Genehmigung der Zuweisung oder Anweisung der Tätigkeiten eines Sachbearbeiters. Jedenfalls sind die vom Kläger über den 8. November 1992 hinaus wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben ihm nicht nur zur vorübergehenden Ausübung i.S. des § 24 BAT übertragen worden. Mit Schreiben der Standortverwaltung W vom 27. Januar 1993 wurde dem Kläger mit Wirkung ab 8. November 1992 die Tätigkeit eines Bürosachbearbeiters VergGr. VI b BAT wieder auf Dauer übertragen, das ihm am 8. Februar 1993 ausgehändigt wurde, obwohl der Kläger über den 7. November 1992 hinaus Sachbearbeitertätigkeiten wahrgenommen hat. Er wurde am 8. Februar 1993 nach Vortrag der Beklagten angewiesen, Tätigkeiten entsprechend der Tätigkeitsdarstellung vom 12. Januar 1993 - VI b BAT/BL - wahrzunehmen. Unter dem 18. Mai 1993 wurde dem Kläger mitgeteilt, er erhalte die Zulage bis 31. Januar 1993. Erst daraus ergab sich für den Kläger, die Beklagte wolle die von ihm über den 7. November 1992 hinaus bereits wahrgenommenen höherwertigen Aufgaben wieder nur vorübergehend übertragen. Das war aber rückwirkend nicht mehr möglich. Der Kläger konnte, nachdem er sowohl ab 8. November 1992, dem Zeitpunkt des Eintritts der Halbtagsbeamtin, als auch nach Aushändigung des Schreibens vom 21. Dezember 1992 am 12. Januar 1993 in der Sachbearbeitertätigkeit belassen worden war, davon ausgehen, daß ihm diese Tätigkeit auf Dauer verbleibt. Will der Arbeitgeber höherwertige Aufgaben nur vorübergehend übertragen, muß er dies bei der Übertragung zum Ausdruck bringen und darauf achten, daß es bei einer vorübergehenden Übertragung bleibt.

Entgegen der Revision kann sonach von unwirksamer/en Zuweisung(en) nicht ausgegangen werden. Die Beklagte muß sich an dem Verhalten ihrer diversen Dienststellen festhalten lassen.

Auf die Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts, nach der eine etwa gegebene zweite vorübergehende Übertragung lediglich per 8. Februar 1993 wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam ist, braucht der Senat nicht mehr einzugehen.

Für die Eingruppierung des Klägers sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anl. 1 a zum BAT heranzuziehen:

Vergütungsgruppe V b

1.a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son-

stigen Innendienst und Außendienst, deren

Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkennt-

nisse und selbständige Leistungen erfor-

dert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse be-

deuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a

der VergGr. VII, VI b und V c geforderten

gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse

eine Steigerung der Tiefe und der Breite

nach.)

...

Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, der Kläger habe im Zeitraum vom 1. März 1992 bis 7. Februar 1993 Teiltätigkeiten eines Beamtendienstpostens nach Besoldungsgruppe A 9/10 wahrgenommen. Die Beklagte bewerte dies in der Tätigkeitsdarstellung vom 10. Dezember 1992 nach VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT. Diese zwischen den Parteien unstreitige Bewertung bedürfe nur einer pauschalen gerichtlichen Überprüfung. In der Tätigkeitsdarstellung vom 10. Dezember 1992 bewerte die Beklagte die unter 9.1, 9.2 und 9.4 aufgeführten Tätigkeiten mit insgesamt 52 % der Arbeitszeit als solche, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten (Tätigkeitsdarstellung für Angestellte - Teil II - Tarifliche Bewertung vom 21. Dezember 1992). Da der Kläger diese Tätigkeiten eigenständig ausgeübt habe, nicht nur bürosachbearbeitend in Ergänzung zur Aufgabenbearbeitung durch einen Beamten nach Besoldungsgruppe A 9/10 tätig geworden sei, sei die von der Beklagten vorgenommene Bewertung nachvollziehbar und als korrekt anzusehen.

Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht durfte sich mit einer pauschalen Überprüfung begnügen. Denn die Beklagte geht selbst davon aus, daß die vom Kläger am 1. März 1992 bis jedenfalls 7. Februar 1993 ausgeführten Tätigkeiten den Tarifmerkmalen der VergGr. V b Fallgruppe 1 a des Teils I der Anl. 1 a zum BAT entsprechen (z.B. Schreiben vom 21. Dezember 1992; "Tarifliche Bewertung" vom 21. Dezember 1992; Schreiben vom 30. April 1993; Vermerk vom 17. Mai 1993). Damit hat die Beklagte keine Rechtsbegriffe unstreitig gestellt, was unzulässig wäre (BAGE 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975), sondern hat die Tatsache zugestanden, daß die Aufgaben des Klägers jedenfalls ab 1. März 1992 und damit auch ab 1. November 1992/8. November 1992 bis jedenfalls 8. Februar 1993 gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Dies erscheint bei der Sachbearbeitung im Berufsförderungsdienst eines Kreiswehrersatzamtes, bei dem es um die Bearbeitung der Anträge von Soldaten auf Bewilligung von Fachkursen, Fernlehrgängen und Fernstudiengängen, um die bedarfsgerechte Planung und Organisation von Arbeitsgemeinschaften, eine umfassende berufsförderungsdienstbezogene Informationserteilung jedweder Art geht, als ohne weiteres rechtlich möglich. Damit erfüllt der Kläger die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b Fallgr. 1 a des Teils I der Anl. 1 a zum BAT. Da die drei genannten Aufgaben des Klägers, mit denen er jedenfalls ab 1. März 1992 bis jedenfalls 8. Februar 1993 befaßt war, die Anforderungen der VergGr. V b BAT erfüllen und nach der Tätigkeitsbeschreibung mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen, kommt es auf den Zuschnitt der Arbeitsvorgänge im einzelnen nicht mehr an. Der Kläger erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge mit Arbeitsvorgängen, die mindestens 52 % seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen, die Anforderungen der VergGr. V b BAT.

Das Landesarbeitsgericht hat ferner unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 16. Januar 1991 (- 4 AZR 301/90 - AP Nr. 3 zu § 24 MTA) ausgeführt, daß dem Anspruch des Klägers die fehlende Beteiligung des Personalrats nicht entgegensteht. Wird eine höherwertige Tätigkeit rechtswidrig nur vorübergehend übertragen, so ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich auch dann zur Zahlung der höheren Vergütung verpflichtet, wenn der Personalrat der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht zugestimmt hat.

Sonach hat der Kläger Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V b BAT/BL ab dem in der Revisionsinstanz noch in Rede stehenden Zeitpunkt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Schaub Bott Friedrich

Müller-Tessmann Eva-Maria Pfeil

 

Fundstellen

ZTR 1997, 465 (red. Leitsatz 1 und Gründe)

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