3.1.1 Gesetzlich Rentenversicherte

Förderungsberechtigt sind grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Hierzu gehören insbesondere alle pflichtversicherten Arbeitnehmer, wie auch Auszubildende, Kindererziehende, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch geringfügig Beschäftigte (wenn sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten).

Demgegenüber sind freiwillig Rentenversicherte und geringfügig Beschäftigte, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ebenso wenig begünstigt, wie die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten.

3.1.2 Geringfügig Beschäftigte

Verzichtet ein geringfügig Beschäftigter auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und stockt er die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge auf, so kann auch dieser Beschäftigte eine Riester-Rente abschließen und die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Durch die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung kann der Beschäftigte einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erwerben und hat zusätzlich auch Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Zudem kann er durch die Aufstockung auch Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, die für eine Erfüllung von Wartezeiten erforderlich sind. Bei Abschluss eines Riester-Vertrages muss er lediglich den Sockelbetrag von 5 EUR monatlich (60 EUR im Jahr) leisten, bekommt dafür aber eine staatliche Grundzulage von 175 EUR (bis 31.12.2017: 154 EUR) – und für jedes kindergeldberechtigte Kind 300 EUR bzw. 185 EUR für ein Kind, welches vor dem 1.1.2008 geboren wurde.

3.1.3 Ehegatten

Eine Sonderregelung gilt für Ehegatten, bei denen nur einer unmittelbar zulagenberechtigt wäre. In diesen Fällen wird dem anderen Ehegatten fiktiv ein abgeleiteter Zulagenanspruch zugebilligt, wenn für ihn ein Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob der nicht begünstigte Ehegatte über eine eigene Altersversorgung verfügt oder nicht. Eine Versicherung des Ehegatten ist allerdings in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgung nicht möglich, da diese eine betriebliche Altersvorsorge ist und damit nur Beschäftigten die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge gewährt.

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