Die Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist im § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG definiert. Danach ist die Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Ist also eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, so ist vor der Durchführung der Maßnahme der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG zu beteiligen.

Erfolgt die Versetzung innerhalb eines Unternehmens in einen anderen Betrieb, so ist der Betriebsrat des abgebenden Betriebs (Versetzung) und der des aufnehmenden Betriebes (Einstellung) zuständig. Ist der Arbeitnehmer allerdings mit der Versetzung einverstanden und ist sie auf Dauer angelegt, reicht die Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrates aus.

 
Hinweis

Ein eventuell vorhandener Gesamtbetriebsrat ist bei einer Versetzung nie zuständig, da diese Angelegenheit nach § 50 Abs. 1 BetrVG in jedem Fall auch lokal gelöst werden kann.

Der Betriebsrat kann sich nur dann sachgemäß zu einer geplanten Versetzung äußern, wenn er zuvor vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend informiert wird; ansonsten läuft die Anhörungsfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG nicht. Auch hier darf der Arbeitgeber keine Informationen zurückhalten.

Zu dem Verfahren der Mitwirkung des Betriebsrates gem. § 99 BetrVG bei der Versetzung gelten die Ausführungen zur Mitbestimmung bei der Einstellung entsprechend.

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