Mitbestimmung des Personalrats bedeutet, daß die Dienststelle die Maßnahme (Versetzung, Abordnung .) erst durchführen darf, nachdem ihr die Personalvertretung zugestimmt hat. Der Personalrat kann allerdings seine Zustimmung nur verweigern, wenn er sich auf einen der im Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Gründe stützen kann.

 
Praxis-Beispiel

Der Personalrat macht geltend, die beabsichtigte Versetzung beruhe nicht auf dienstlichen Gründen, sondern erfolge nur zum Zweck der Bestrafung des Angestellten.

Der Personalrat trägt hier eine Verletzung des § 12 BAT und damit einen Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vor. Die Versetzung darf (zunächst) nicht durchgeführt werden.

Damit der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht überhaupt sinnvoll wahrnehmen kann, ist er von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, außerdem sind ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§§ 68 Abs. 22, 69 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BPersVG).

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