Die Personalgestellung berührt weder § 613a BGB noch die gesetzlichen Kündigungsrechte. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf nach ständiger Rechtsprechung des BAG als allgemeiner Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur das letzte Mittel (Ultima-Ratio-Grundsatz) sein. Da nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt bleiben, ist die Personalgestellung nicht zwingend vor der Kündigung durchzuführen.
Widerspricht der Beschäftigte dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB auf den Übernehmer, kann das Arbeitsverhältnis dennoch gekündigt werden, soweit die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen.
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