Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte wird von der Ausschlussfrist des § 70 BAT erfasst, da er zu den üblichen Vergütungsansprüchen des Angestellten gehört. Der Lauf der Frist beginnt mit der Fälligkeit.

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