Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass der Abschluss eines gemäß den Bestimmungen des 5. VermBG zugelassenen Anlagevertrages besteht und vom Angestellten erfüllt wird.[1] Dabei ist der Angestellte in seiner Entscheidung hinsichtlich der Anlageart und des Anlageinstituts oder -unternehmens frei (§ 12 Satz 1 5. VermBG). Allerdings darf der Angestellte seine Wahlfreiheit nur im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes ausüben. Das bedeutet, dass er bei der Wahl der Anlageart an den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes abschließend vorgegebenen Katalog der Anlagemöglichkeiten gebunden ist.

Die Anlage im Rahmen des § 2 5. VermBG ist ein Begriffsmerkmal der vermögenswirksamen Leistungen; würde der Arbeitgeber Geldleistungen auf eine nicht im Anlagekatalog enthaltene Anlageart überweisen, so würde er dadurch den Anspruch des Angestellten auf vermögenswirksame Leistungen nicht erfüllen.

Nach § 2 des 5. VermBG können vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer

  • als Sparbeiträge auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4),
  • als Aufwendungen auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5),
  • als Aufwendungen auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 6, 7),
  • als Aufwendungen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4),
  • als Aufwendungen zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a), zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b), zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus (§ 2 Abs. 1 Nr. 5c) oder zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben eingegangen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 5d),
  • als Sparbeiträge auf Grund eines Sparvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 8),
  • als Beiträge auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 9),
  • als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31.12.1994 fortbestehen oder entstehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8),

angelegt werden.

Vermögenswirksame Leistungen kann der Angestellte nach § 3 Abs. 1 5. VermBG nicht nur für sich selbst anlegen, sondern (mit Ausnahme von Anlagen nach den §§ 5, 6 und 7 des 5. VermBG: Wertpapier-Kaufverträge, Beteiligungs-Verträge, Beteiligungs-Kaufverträge) auch zugunsten

  • des Ehegatten (§ 26 Abs. 1 EStG),
  • der in § 32 Abs. 1 EStG bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden oder
  • der Eltern oder eines Elternteils des Angestellten, wenn der Angestellte als Kind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 5. VermBG erfüllt.

Die Anlageform muss eine laufende monatliche Zahlung zulassen (z. B. Bausparverträge, Ratensparverträge), da der Anspruch nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte auf eine "monatlich" zu gewährende vermögenswirksame Leistung gerichtet ist.

Kritik

Der Arbeitgeber kann einen Antrag, der nicht ausschließlich monatlich gleich bleibende Beträge zum Gegenstand hat, zurückweisen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Angestellte in seiner Wahlfreiheit nach § 12 Satz 1 5. VermBG beeinträchtigt ist, weil er mit seinem Anlageinstitut oder -unternehmen keine jährliche Zahlungsweise vereinbaren kann.

Nach § 12 Satz 1 5. VermBG werden vermögenswirksame Leistungen nur dann nach den Vorschriften des 5. VermBG gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.

Die Beschränkung der Wahlfreiheit auf die Anlageart, das Anlageinstitut oder -unternehmen spricht dafür, dass keine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit gegeben ist, wenn sich die tarifvertragliche Vorgabe der monatlichen Zahlung nicht auf die Wahl der Anlageart, des Anlageinstituts oder -unternehmens auswirkt.

[1] BAG, Urt. v. 19.09.1973 – 4 AZR 25/73

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