LAG Düsseldorf, Urteil v. 9.3.2019, 3 Sa 1126/18

Eine vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise erhöht die Beschäftigungsdauer für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG.

Sachverhalt

Der klagende Rechtsanwalt bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Er wurde daraufhin zunächst befristet nach § 14 Abs. 2 TzBfG für 6 Monate am Standort Düsseldorf eingestellt.

Ab dem 1. Arbeitstag – dem 5.9.2016 – bis zum 23.9.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg, wozu er von seinem Wohnort in Düsseldorf im Einvernehmen mit dem BAMF bereits einen Tag vorher – am Sonntag, dem 4.9.2016 – anreiste. Die anfallenden Hotel- sowie Reisekosten wurden vom BAMF erstattet, auch die Übernachtung vom 4.9.2016 auf den 5.9.2016.

Im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4.9.2018 verlängert; danach erhielt der Kläger jedoch keine unbefristete Stelle.

Er klagte nun auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4.9.2018 beendet worden sei, sowie seine Weiterbeschäftigung.

Die Entscheidung

Vor dem LAG Düsseldorf hatte die Klage Erfolg. Es wurde jedoch Revision zum BAG zugelassen.

Das Gericht entschied, dass im vorliegenden Fall die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam sei, da die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehene Höchstdauer von 2 Jahren um einen Tag überschritten wurde; denn die Dienstreise des Klägers am 4.9.2016 sei bereits als Arbeitszeit anzusehen. Das LAG begründete dies damit, dass die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise nicht zur Freizeit des Klägers zähle, sondern innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht wurde. Sie sei Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste i. S. v. § 611 Abs. 1 BGB, sodass das Arbeitsverhältnis nicht erst am 5.9.2016, sondern bereits am 4.9.2016 begonnen hatte. Somit endete der in § 14 Abs. 2 TzBfG vorgeschriebene max. 2-Jahres-Zeitraum mit Ablauf des 3.9.2018, sodass vorliegend diese Höchstdauer überschritten wurde. Es sei insoweit auch unerheblich, dass die Dauer nur um einen Tag überschritten wurde.

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