Das Gesetz sieht eine ganze Reihe von Abweichungen von der Regelverjährung vor wie u.a.
- bei Gewährleistungsrechten im Kaufrecht (Regelverjährung 2 Jahre) und Werkvertragsrecht,
- bei Gewährleistungsrechten bei Miete (6 Monate) und beim Reisevertrag (2 Jahre),
- 10-jährige Verjährung bei Rechten an einem Grundstück (§ 196 BGB),
30-jährige Verjährung (§ 197 BGB) bei
- Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
- familien- und erbrechtlichen Ansprüchen,
- rechtskräftig festgestellten Ansprüchen,
- Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
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