Das Gesetz sieht eine ganze Reihe von Abweichungen von der Regelverjährung vor wie u.a.

  • bei Gewährleistungsrechten im Kaufrecht (Regelverjährung 2 Jahre) und Werkvertragsrecht,
  • bei Gewährleistungsrechten bei Miete (6 Monate) und beim Reisevertrag (2 Jahre),
  • 10-jährige Verjährung bei Rechten an einem Grundstück (§ 196 BGB),
  • 30-jährige Verjährung (§ 197 BGB) bei

    • Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
    • familien- und erbrechtlichen Ansprüchen,
    • rechtskräftig festgestellten Ansprüchen,
    • Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
    • Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

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