Rechtsgrundlage für die allgemeine Zulage ist der "Tarifvertrag über die Zulagen an Angestellte" (Fassung Bund/Länder bzw. VkA) vom 17.5.1982, der inzwischen mehrfach ergänzt und geändert wurde.

Nach § 1 des TV über Zulagen erhalten alle Angestellten, die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum BAT fallen, eine allgemeine Zulage.

Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der "Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" nicht unter die Anlage 1 a zum BAT fallen, erhalten die allgemeine Zulage seit 1.1.1990 ebenfalls (§ 2 Abs. 3 des TV über Zulagen)

Die Zulagenbeträge sind in den jeweiligen Fassungen der Zulagentarifverträge abgedruckt.

 
Praxis-Tipp

Da sämtliche BAT-Angestellten die allgemeine Zulage erhalten, wäre es naheliegend, diese Zulage der Grundvergütung zuzuschlagen, wie es auch in den Arbeitertarifverträgen geregelt ist. Damit würde – ohne Minderung der Einkünfte der Angestellten – ein Vergütungsbestandteil ersatzlos wegfallen. Eine Vereinfachung, die ohne viel Aufwand umzusetzen ist!

Einzige Voraussetzung wäre, dass die Tarifvertragsparteien auf die Spaltung der Vergütungsgruppen VIII und V b und die Anrechnungsvorschriften (näheres unter "Zusammentreffen mehrerer Zulagen") verzichten.

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