Rechtsgrundlage für die allgemeine Zulage ist der "Tarifvertrag über die Zulagen an Angestellte" (Fassung Bund/Länder bzw. VkA) vom 17.5.1982, der inzwischen mehrfach ergänzt und geändert wurde.
Nach § 1 des TV über Zulagen erhalten alle Angestellten, die unter die Anlagen 1 a und 1 b zum BAT fallen, eine allgemeine Zulage.
Lehrkräfte, die nach Nr. 5 der "Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" nicht unter die Anlage 1 a zum BAT fallen, erhalten die allgemeine Zulage seit 1.1.1990 ebenfalls (§ 2 Abs. 3 des TV über Zulagen)
Die Zulagenbeträge sind in den jeweiligen Fassungen der Zulagentarifverträge abgedruckt.
Da sämtliche BAT-Angestellten die allgemeine Zulage erhalten, wäre es naheliegend, diese Zulage der Grundvergütung zuzuschlagen, wie es auch in den Arbeitertarifverträgen geregelt ist. Damit würde – ohne Minderung der Einkünfte der Angestellten – ein Vergütungsbestandteil ersatzlos wegfallen. Eine Vereinfachung, die ohne viel Aufwand umzusetzen ist!
Einzige Voraussetzung wäre, dass die Tarifvertragsparteien auf die Spaltung der Vergütungsgruppen VIII und V b und die Anrechnungsvorschriften (näheres unter "Zusammentreffen mehrerer Zulagen") verzichten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen