Zur Stufe 2 gehören nach § 29 Abschn. B Abs. 2

 
Nr. 1 verheiratete Angestellte,
Nr. 2 verwitwete Angestellte,
Nr. 3 geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
Nr. 4 andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen der Hilfe der aufgenommenen Person bedürfen.
 
Der ehegattenbezogene Anteil im Ortszuschlag (Differenz zwischen den Stufen 1 und 2
beträgt ab 1.1. bzw. 1.4.2003[1] ab 1.1.2004 ab 1.5.2004
in den Tarifklassen Ib und Ic 104,80 EuR 105,84 EUR 106,90 EUR
in der Tarifklasse II 99,82 EUR 100,82 EUR 101,82 EUR
[1] Angestellte der Vergütungsgruppe III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII erhalten die genannten Beträge ab 01.04.2003 – die Angestellten der übrigen Vergütungsgruppen ab 01.01.2003. Für die Angestellten der zuerst genannten Vergütungsgruppen finden bis zum 31.03.2003 die Ortszuschlagsbeträge des Vergütungstarifvertrags Nr. 34 zum BAT weiterhin Anwendung.

4.3.2.1 Verheiratete Angestellte, Getrenntlebende

Verheiratete Angestellte haben ab dem Ersten des Monats, in den die Heirat fällt, Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 (Einzelheiten zum Zeitpunkt der Änderung des Ortszuschlags siehe unter "Zeitpunkt der Änderung des Ortzuschlags ").

Die Sonderregelungen zur Halbierung des ehegattenbezogenen Anteils, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, werden unter Ehegatte im öffentlichen Dienst dargestellt.

Auch Getrenntlebende haben Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.

Der Status "dauernd getrennt lebend" führt nicht zu einer Änderung des Ortszuschlags.

Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils besteht – auch bei dauerndem Getrenntleben – Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2!

 
Praxis-Beispiel

Eine Mitarbeiterin lebt seit 1.2.1992 von ihrem Ehegatten dauernd getrennt. Sie unterliegt der Steuerklasse I.

Der Ehegatte hat die beim Familiengericht eingereichte Scheidungsklage zwischenzeitlich wieder zurückgenommen.

Er ist Rentner und war früher in der Privatwirtschaft beschäftigt.

Die Mitarbeiterin hat die gesamte Zeit über Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2, weil ihr familienrechtlicher Stand "verheiratet" unverändert blieb und fortbesteht.

Angestellte, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft unterschiedlichen Geschlechts leben, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2. (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 2 C 39.91.)

Nach der Rechtsprechung des BAG[1] sind dagegen Angestellte, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, beim Ortszuschlag - Stufe 2 - den verheirateten Mitarbeitern gleichzustellen. Bezüglich der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen unter Anspruch auf Stufe 2 bei eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft verwiesen.

4.3.2.2 Verwitwete Angestellte

Ein Angestellter ist verwitwet, wenn seine Ehe durch den Tod des Ehepartners aufgelöst worden ist.

Für die Einstufung maßgebend ist immer die letzte Ehe des Angestellten. Geht ein verwitweter Angestellter eine neue Ehe ein, so endet der familienrechtliche Status "verwitwet" mit der Wiederverheiratung. Wird diese zweite Ehe geschieden, so richtet sich der Anspruch des Angestellten nach den Vorschriften für Geschiedene.

4.3.2.3 Geschiedene Angestellte mit Unterhaltsverpflichtung

Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 haben nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 3 BAT.

  • Geschiedene,
  • wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind und
  • Unterhalt in einer bestimmten Mindesthöhe leisten.

Familienrechtlicher Status "geschieden"

Die Ehe ist geschieden ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Rechtskraft fällt nur ausnahmsweise (z.B. bei einem beiderseitigen Rechtsmittelverzicht) mit dem Tag der Scheidung zusammen.

Bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung besteht Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT (Verheiratete).

Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe

Eine Unterhaltsverpflichtung "aus der Ehe" im Sinne des § 29 BAT besteht nur, wenn der Angestellte dem früheren Ehegatten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist.[1]

 
Praxis-Tipp

Eine Unterhaltsverpflichtung allein gegenüber den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern reicht nicht aus!

Eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung besteht nach §§ 1569 ff BGB grundsätzlich nur dann, wenn der geschiedene Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

Allein freiwillige Unterhaltszahlungen – ohne Bedürftigkeit des früheren Ehegatten – können eine Zuordnung zur Stufe 2 nicht begründen.

Der Unterhalt muss nicht zwingend durch Unterhaltszahlungen bestritten werden. Auch die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten des früheren Ehegatten sind als Unterhaltsleistungen anzusehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte hat sich im Zusammenhang mit der Scheidung verpflichtet, den auf die frühere Ehefrau entfallenden Anteil einer gemeinsam während der Ehe eingegangenen Darlehe...

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